Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

Anlage D (zu § 25). 
Eidesformular 
für 
die Taxatoren der Behufs einer Armee-Mobilmachung 
vom Laude ausgehobenen Pferde. 
Ich (Vor= und Zuname) gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen 
und Allwissenden, daß, nachdem ich zum Taxator der zur Armeemobilmachung 
vom Lande auszuhebenden Pferde bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft 
nach den bezüglichen Vorschriften unter Zugrundelegung der vor dem Eintritt 
der Mobilmachung stattgehabten Friedenspreise und ohne Rücksicht auf die in 
Folge der Mobilmachung eingetretene Preissteigerung nach bestem Wissen, mit 
aller Unparteilichkeit, also weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferde- 
eigenthümer oder der Reichskasse abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe! Amen.
	        
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