Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

317 
Anlage E (zu § 32). 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge 
und Geschirre nebst Zubehör. 
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen 
Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 12, nicht über 15 Cent- 
ner wiegen, ein starkes Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und 
mindestens 25 Centner Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner einen Lang- 
baum besitzen, mit abnehmbarer Wagendeichsel, zwei Steuerketten oder zwei 
Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke versehen sein. Die 
Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Räder 
soll nicht unter 1 Meter und nicht über 1 Meter 60 Centimeter, die Breite 
der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 Centimeter betragen. 
Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmuvorrichtung er- 
wünscht. 
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus 
2 Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu be- 
stehen, muß vorn und hinten geschlossen, mit Spriegeln zum Auflegen eines 
Wagenplaus und mit einem Sitzbrett, bezw. Bocksitz für den Fahrer aus- 
gestattet sein. Spannketten können mitgeliefert werden. Der innere Be- 
ladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 
2/65 Kubikmeter betragen. 
2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder 
Sielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge 
von Hauf oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hauf, Band- 
1886 53
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.