Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
[113] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
. . 23. März 
wird zur Bestreitung der nach § 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 881, 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, zu leistenden Ent- 
schädigungen für an Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche Anordnung 
getödtete Thiere, auf Grund der §§ 28, 29 und 33 dieses Gesetzes 
eine vierfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Stück 
Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) 
zur Verbandskasse der Rindviehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt 
ausgeschrieben, daß diese Abgabe mit 
dem 15. Dezember d. J. 
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen ist. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des 
festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen der 
vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortssteuereinnahmen pünkt- 
lich abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und Ab- 
lieferung derselben an die betreffenden Großherzoglich Sächsischen Rechnungs- 
ämter in Gemäßheit des § 9 der Instruktion vom 24. März 1881 gehörig 
Sorge zu tragen. · 
Weimar, am 1. Dezember 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
  
Weimar. — Hof - Buchdruckerei.
	        
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