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marschallamt und hinsichtlich der zu den eximirten kammerfiskalischen Forsten
gehörenden Grundstücke von der betreffenden Großherzoglichen Revierverwaltung
ausgestellt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 1. Dezember 1886.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
(1151 Zweiter Nachtrag zu dem Gesetze über die Irren-Heil= und Pflegeanstalt zu Jena,
vom 29. Mai 1847, und zu dem Gesetz über die Heimathsverhältnisse, vom 23. Februar 1850,
wegen Aufnahme hülfsbedürftiger Geisteskranker in das Landes-Hospital zu Blankenhain; vom
10. Dezember 1886. %
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20. 26c.
haben mit Zustimmung Unseres getreuen Landtags zu verordnen beschlossen,
wie folgte:
Der § 3 des Nachtrags vom 11. Januar 1854 zu dem Gesetze über die
Irren-Heil= und Pflegeanstalt zu Jena vom 29. Mai 1847 wird vom
1. Januar 1887 an aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Staatsinsiegel.
So geschehen und gegeben Weimar, den 10. Dezember 1886.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.