Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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und der § 13 die nachstehende Fassung erhält: 
§ 13. 
„Alle bei der Sparkasse niedergelegten Gelder werden, sobald sich 
ein Ueberschuß gegen den zurückzuzahlenden Bedarf zeigt, gegen solche 
Sicherheit, welche den gesetzlichen Vorschriften über Ausleihung vor- 
mundschaftlicher Gelder entspricht, in der Regel gegen eine Verzinsung 
von nicht unter 4 Prozent ausgeliehen. Es wird jedoch der Ver- 
waltungsausschuß ermächtigt, eintretenden Falles auch einen geringeren 
Zinsfuß zu bewilligen.“ 
haben die landesherrliche Bestätigung erhalten. 
Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 1. Dezember 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
W. Genast. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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