Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
Weimar, am 15. Dezember 1886. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
(120.1 Gesetz, die Prüfung der Deckhengste betreffend; vom 16. Dezember 1886. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zum Zweck der Hebung der Pferdezucht im Großherzogthum mit 
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
§ 1. 
Zur Hebung der Pferdezucht sollen Prüfungen der zum Bedecken der 
Stuten bestimmten Hengste vorgenommen werden. 
Zum Zweck derselben wird für das Großherzogthum ein Prüfungsaus- 
schuß gebildet. 
§ 2. 
Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden und 
zwei Beisitzern. 
Ersterer und dessen Stellvertreter wird nach Gehör der landwirthschaft- 
lichen Zeutralstelle von Unserem Staats-Ministerium ernannt. 
Die beiden Beisitzer werden von der landwirthschaftlichen Zentralstelle 
aus fünf Personen ausgewählt, von denen je eine von jedem der fünf land- 
wirthschaftlichen Hauptvereine vorgeschlagen wird.
	        
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