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Die drei anderen werden als stellvertretende Mitglieder nach Bedarf in
der von der Zentralstelle zu bestimmenden Reihenfolge herangezogen.
Die Amtsdauer der Ausschußmitglieder beträgt vier Jahre.
Scheidet innerhalb dieses Zeitraums ein Mitglied oder ein Stellvertreter
aus, so erfolgt für die noch übrige Zeit eine Neuwahl.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Die Wahl kann seitens der Gewählten nur aus triftigen Gründen ab-
gelehnt werden, über welche diejenige Stelle entscheidet, welche die Wahl voll-
zogen hat.
Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Tagegelder und Reisekosten
aus der Staatskasse in der von Unserem Staats-Ministerium festzusetzenden
Höhe.
83.
Die Orte und Tage, an welchen die Prüfung vorgenommen werden soll,
werden vom Prüfungsausschuß bestimmt, und in der Regel mindestens vier-
zehn Tage vorher öffentlich bekannt gemacht.
Zur Abgabe von Gutachten ordnet Unser Staats-Ministerium dem
Prüfungsausschuß einen Thierarzt bei.
84.
Ueber jeden bei der Prüfung für zulässig erklärten Hengst ist dem
Eigenthümer ein auf die Dauer von einem Jahr giltiger, von sämmtlichen
Ausschußmitgliedern zu unterzeichnender Prüfungsschein auszustellen, in welchen
eine genaue Beschreibung des Hengstes, sowie Namen und Wohnort des
Eigenthümers, aufzunehmen ist.
Wer einen Hengst zur Prüfung vorführt, ist verpflichtet, dem Prüfungs-
ausschuß die Angaben über Alter, Abstammung 2c. vollständig und genau zu
machen und die darüber in seinen Händen befindlichen Bescheinigungen vor-
zulegen.
Die Ertheilung des Prüfungsscheines setzt voraus: daß der Hengst nicht
unter drei Jahre alt und gut entwickelt ist, keine erblichen Gebrechen und
Formfehler hat und vermöge seines Körperbaues, seiner Knochenstärke und
seines Ganges zur Erzeugung brauchbarer Pferde als geeignet erscheint.
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