Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Die drei anderen werden als stellvertretende Mitglieder nach Bedarf in 
der von der Zentralstelle zu bestimmenden Reihenfolge herangezogen. 
Die Amtsdauer der Ausschußmitglieder beträgt vier Jahre. 
Scheidet innerhalb dieses Zeitraums ein Mitglied oder ein Stellvertreter 
aus, so erfolgt für die noch übrige Zeit eine Neuwahl. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Die Wahl kann seitens der Gewählten nur aus triftigen Gründen ab- 
gelehnt werden, über welche diejenige Stelle entscheidet, welche die Wahl voll- 
zogen hat. 
Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die 
Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Tagegelder und Reisekosten 
aus der Staatskasse in der von Unserem Staats-Ministerium festzusetzenden 
Höhe. 
83. 
Die Orte und Tage, an welchen die Prüfung vorgenommen werden soll, 
werden vom Prüfungsausschuß bestimmt, und in der Regel mindestens vier- 
zehn Tage vorher öffentlich bekannt gemacht. 
Zur Abgabe von Gutachten ordnet Unser Staats-Ministerium dem 
Prüfungsausschuß einen Thierarzt bei. 
84. 
Ueber jeden bei der Prüfung für zulässig erklärten Hengst ist dem 
Eigenthümer ein auf die Dauer von einem Jahr giltiger, von sämmtlichen 
Ausschußmitgliedern zu unterzeichnender Prüfungsschein auszustellen, in welchen 
eine genaue Beschreibung des Hengstes, sowie Namen und Wohnort des 
Eigenthümers, aufzunehmen ist. 
Wer einen Hengst zur Prüfung vorführt, ist verpflichtet, dem Prüfungs- 
ausschuß die Angaben über Alter, Abstammung 2c. vollständig und genau zu 
machen und die darüber in seinen Händen befindlichen Bescheinigungen vor- 
zulegen. 
Die Ertheilung des Prüfungsscheines setzt voraus: daß der Hengst nicht 
unter drei Jahre alt und gut entwickelt ist, keine erblichen Gebrechen und 
Formfehler hat und vermöge seines Körperbaues, seiner Knochenstärke und 
seines Ganges zur Erzeugung brauchbarer Pferde als geeignet erscheint. 
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