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3. wer der Vorschrift im 84 Absatz 2 zuwider unrichtige Angaben
macht, oder Bescheinigungen zurückhält oder unrichtige vorzeigt, mit
Geldstrafe bis zu 100 M.
Die Strafgelder fließen in die Staatskasse.
89.
Unser Staats-Ministerium ist berechtigt, in hierzu geeigneten Fällen,
einzelne Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes nachzulassen.
Insbesondere kann dasselbe in Ansehung von Hengsten, welche zu aus
Hof-, Staats= oder anderen öffentlichen Mitteln unterhaltenen Gestüten inner-
oder außerhalb des Großherzogthums gehören, die Bestimmung treffen, daß
dieselben auch ohne Prüfungsschein zum Bedecken von Stuten innerhalb des
Großherzogthums zuzulassen sind.
810.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit Ausnahme der Vorschrift in 88
Ziffer 1 mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Bestimmungen, insbesondere
auch in Betreff der zum ersten Male vorzunehmenden Prüfung, deren Zeit-
punkt und deren Wirkungen, sind von Unserem Staats-Ministerium zu er-
lassen, welches auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift in § 8
Ziffer 1 zu bestimmen hat.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
Weimar, am 16. Dezember 1886.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.