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Ausgenommen von der Verpflichtung zur Anmeldung sind nur diejenigen
Zinsen und Gewinnantheile, welche von inländischen Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschafts-
genossenschaften unter die Mitglieder vertheilt werden und daher nach § 48
des Gesetzes vom 10. September 1883 als Theil des Reingewinns bei der
Einschätzung dieser Gesellschaften und Genossenschaften zu berechnen sind.
10. Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf
Grundbesitz im Großherzogthume dinglich ruhen:
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs-
angehöriger oder Fremder ist, mit Einschluß der juristischen Personen,
Vereine u. s. w., und ohne Unterschied des Wohnsitzes oder des
Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten.
II.
Dagegen sind ohne Unterschied der Bezugsberechtigten und des Wohn-
sitzes und des Aufenthaltsortes überhaupt im Großherzogthume nicht steuer-
pflichtig:
1. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus der Staatskasse eines anderen Landes des deutschen Reichs;
2. Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht
zum deutschen Reiche gehörigen Staates;
3. das Einkommen aus Erbzinsen und andern grundherrlichen Ge-
fällen, welche auf Grundbesitz außerhalb des Großherzogthums
dinglich ruhen.
III.
Hinsichtlich des nach Ziffer 1 von den Bezugsberechtigten selbst
zur Versteuerung anzumeldenden (zu fatirenden) Einkommens
wird weiter Folgendes hervorgehoben:
1. Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung eines jeden anmeldungs-
pflichtigen Einkommens ist in der Regel der Bezugsberechtigte selbst ver-
pflichtet. Außerdem haben für dieselbe einzustehen (§ 17 des neurevidirten
Gesetzes vom 10. September 1883):
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen,
welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauch-