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in Betreff der dritten und vierten Alterszulage der Volksschullehrer enthaltenen
einschränkenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1887 in Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 26. Dezember 1886.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
(1251 Nachtrag zu dem Regulativ vom 23. Dezember 1874, betreffend die Errichtung einer
Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen des Großherzogthums, vom 26. Dezember 1886.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen als Nachtrag zu dem Regulativ vom 23. Dezember 1874, betreffend
die Errichtung einer Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen des
Großherzogthums mit Zustimmung der Landessynode, was folgt:
81.
Der § 6 des Regulativs vom 23. Dezember 1874 erhält folgenden
Zusatz:
„Aber auch diese Zuschüsse werden nur mit der Einschränkung ge-
währt, daß der Ruhegehalt nicht über 2200 ¾ ansteigen darf, wenn
nicht der hälftige Betrag des Stelleinkommens (§ 4 Ziff. 2) die
Gewährung eines höheren Ruhegehaltes ermöglicht.“