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Vikare verwaltet, so übt der Spezialvikar der Muttergemeinde,
in Behinderung desselben nach Bestimmung der vorgesetzten Superinten-
dentur einer der übrigen Vikare, das geistliche Wahlrecht der Parochie
aus, während der weltliche Wahlmann von dem Gesammtvorstande der
Parochie (§ 15 der Kirchgemeindeordnung) zu wählen ist. Wenn aber
in Parochien mit mehreren geistlichen Stellen die Stelle des Pfarrers
(Oberpfarrers) erledigt ist, so hat der einzige oder der erste Diakon (8 5
der Ministerial-Bekanntmachung vom 6. September 1876) das geistliche
Wahlrecht der Pfarrstelle auszuüben, während bei Erledigung eines
Diakonats der bestellte, bezüglich vor der Wahl rechtzeitig zu bestellende
Spezialvikar das Wahlrecht der betreffenden Diakonatsstelle auszuüben hat;“
wird dies Höchstem Befehle gemäß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 21. Dezember 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
Stichling.
I128] II. Daß von der Direktion der Aachen-Münchener Feuer-Versicherungs-
Gesellschaft an Stelle des Kommerzienraths C. G. Kästner, bisherigen Haupt-
agenten derselben, der Inspektor E. Dörrien hier zum Hauptagenten für
das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die
Ministerial-Bekanntmachung vom 23. August 1861 (Regierungs-Blatt Seite 198)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 22. Dezember 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
W. Genast.