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8 43.
Siguale des Lokomotivpersonals.
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können:
1. Achtung geben,
2. Bremsen anziehen,
3. Bremsen loslassen.
8 44.
Elektrische Verbindungen.
(1!) Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach be-
sonderer von der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion
gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station
gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je zwei Stationen von dem Abgange
der Züge benachrichtigt werden können.
(2) Die Signale
1. der Zug geht nicht ab,
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen
erfolgen.
(3) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit trag-
baren Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate auf-
gestellt sein.
8 45.
Signalisirung nicht fahrplaumäßiger Zügc.
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven müssen
in der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung
zunächst vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seiten-
bahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden.
(2) Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahr-
planmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine
bezügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat
und die Wärter zeitig vorher von dem Abgange derselben durch elektromagnetische
Signale benachrichtigt sind.
(3) Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Ver-
antwortlichkeit des Stationsvorstehers oder des sonst zuständigen Betriebs-