Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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8 43. 
Siguale des Lokomotivpersonals. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung geben, 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen. 
8 44. 
Elektrische Verbindungen. 
(1!) Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach be- 
sonderer von der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion 
gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station 
gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je zwei Stationen von dem Abgange 
der Züge benachrichtigt werden können. 
(2) Die Signale 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen 
erfolgen. 
(3) Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit trag- 
baren Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate auf- 
gestellt sein. 
8 45. 
Signalisirung nicht fahrplaumäßiger Zügc. 
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven müssen 
in der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung 
zunächst vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seiten- 
bahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden. 
(2) Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahr- 
planmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine 
bezügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat 
und die Wärter zeitig vorher von dem Abgange derselben durch elektromagnetische 
Signale benachrichtigt sind. 
(3) Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Ver- 
antwortlichkeit des Stationsvorstehers oder des sonst zuständigen Betriebs-
	        
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