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beamten — abgesehen werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisen—
bahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen derartigen Ereignissen plötzlich er-
forderlich werden. Dieselben dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens
30 Kilometer in der Stunde (500 Meter in der Minute) gefahren werden.
§ 46.
Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung einfahrender Züge.
(I) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden
Zug gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob
die Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden
Weichen richtig gestellt sind (siehe § 1 Abs. 2).
(2) Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine direkte mündliche Ver-
ständigung zwischen dem dienstthuenden Stationsbeamten und dem Wärter am
Abschlußtelegraphen nicht möglich ist, oder auf welchen eine Verbindung des
Wärterpostens am Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Block-
apparate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder
elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten
für die Einfahrt der Züge optische Signale am Perrontelegraphen zu geben.
(3) Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als
Regel vorzuschreiben.
(4) Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche
in Ausführung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren
oder benutzt werden.
§ 47.
Siguale an Wasserkrahnen.
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im
Dunkeln durch Signale kenntlich gemacht sein.
8 48.
Verständigung des Zugpersonals unter sich.
(1!) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ord-
nung und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten unter-
geordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen
Zug mit Erkennung der Signale und die Verständigung des Wagenpersonals
mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird.