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(2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder
mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere
geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen
Zug und bei Güterzügen, wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur
Güter- als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen
mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.
(3) Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremsen ausgerüstet
sind, welche bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirksamkeit treten, und die
es außer dem Lokomotivführer auch dem wachthabenden Fahrbeamten und den
Reisenden ermöglichen, den Zug zum Stehen zu bringen, darf von der Mit-
führung der Zugleine oder der dieselbe ersetzenden Vorrichtung (Abs. 2) Abstand
genommen werden.
§ 49.
Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen.
Wenn in Folge eines betriebsstörenden Ereignisses ein Zug auf der Bahn
liegen bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher andere Züge sich auf
dem versperrten Geleise nähern könnten, sichere Maßregeln zu treffen, durch
welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kennt-
niß gesetzt werden.
§ 50.
Signalordnung.
(1) Für die gemäß 8§8§ 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vor-
schriften der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.
(2) Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen
Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der Lage der Bahn-
linien zu einander entspricht.
§5 51.
Stellung und Bedieunng spitzbefahrener Weichen.
(I) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß
während des Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder
von einem Weichensteller bedient sein.
(2) Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweig-
bahnen, sowie an den auf freier Bahn gelegenen Ausweichungen, ebenso den
auf der Fahrt befindlichen Lokomotiovführern, Heizern und Bremsern dürfen