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Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beein-
trächtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden.
§ 52.
Bedienung und Führung der Lokomotiven.
(1) Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und
einem Heizer besetzt sein.
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen
werden, welche mindestens 21 Jahr alt und unbescholtenen Rufes sind und
ihre Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath
darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben.
(3) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens
soweit vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu
können.
IV. Bestimmungen für das Publikum.
§ 53.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrecht-
erhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der
Personen und Effekten getroffen werden, und haben den dienstlichen Anordnungen
der in Uniform befindlichen oder mit einen Dienstabzeichen oder mit einer be-
sonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (§ 66) Folge zu leisten.
8 54.
Betreten der Bahnaulagen.
(I) Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen,
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der
Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in der Ausübung ihres Dienstes befind-
lichen Beamten der Staatsanwaltschaften, Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen=
und Polizeibeamten, sowie den zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren
gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr-
und Rangirgeleise zu vermeiden. Die bezeichneten Personen, sowie die nach
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