Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beein- 
trächtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
§ 52. 
Bedienung und Führung der Lokomotiven. 
(1) Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und 
einem Heizer besetzt sein. 
(2) Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen 
werden, welche mindestens 21 Jahr alt und unbescholtenen Rufes sind und 
ihre Befähigung als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath 
darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben. 
(3) Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens 
soweit vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu 
können. 
IV. Bestimmungen für das Publikum. 
§ 53. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen 
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrecht- 
erhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim Transport der 
Personen und Effekten getroffen werden, und haben den dienstlichen Anordnungen 
der in Uniform befindlichen oder mit einen Dienstabzeichen oder mit einer be- 
sonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (§ 66) Folge zu leisten. 
8 54. 
Betreten der Bahnaulagen. 
(I) Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, 
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der 
Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in der Ausübung ihres Dienstes befind- 
lichen Beamten der Staatsanwaltschaften, Forstschutz-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen= 
und Polizeibeamten, sowie den zur Rekognoszirung dienstlich entsendeten Offizieren 
gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr- 
und Rangirgeleise zu vermeiden. Die bezeichneten Personen, sowie die nach 
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