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wachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem
Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienst-
qualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle
der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage,
an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des
folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats= oder Polizeianwalt
eingesendet werden muß.
§ 65.
Aushang der Vorschriften für den Personenverkehr. Beschwerdebuch.
Ein Abdruck der §§ 53 bis 65 dieses Reglements und der 88 13, 14,
22 Absatz 2 und 5 und § 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Warte-
raum auszuhängen und ferner auf jeder Station ein dem Publikum zugängliches
Beschwerdebuch im Stationsbüreau auszulegen.
V. Bahnpolizeibeamte.
866.
Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten.
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte
berufen:
1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure,
2. Oberbetriebsinspektoren,
3. Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport-Ober-
inspektoren, Transportinspektoren und deren Assistenten),
4. Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,
5. Bahnkontroleure und Betriebskontroleure,
ferner:
6. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofs-
verwalter),
7. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahn-
hofs-Inspektionsassistenten),
8. Bahnmeister und Hilfsbahnmeister,
9. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter),
10. Oberbahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Strecken-
wärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),