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VII. Ausnahmebesti n
§ 73.
(1) Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene
Einrichtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierig--
keiten bis zu dem im § 74 bestimmten Termine nicht zu bewirken ist, können
für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung
des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden.
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund des bisher gültigen Reglements
bewilligt sind, werden hiervon nicht berührt.
(3) Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von
ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich
dieses Reglements von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung des
Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
(4) Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge
und Zuggattungen einer Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landesregierung
erleichternde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements zu-
zulassen.
VIII. Schlußbestimmungen.
§ 74.
(1) Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle des bisher
geltenden Bahnpolizei-Reglements in Kraft und findet Anwendung auf allen
Eisenbahnen Deutschlands mit Ausnahme derjenigen, für welche nach der Ent-
schließung der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
Amts die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung
maßgebend ist.
(2) Dasselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt und das Centralblatt für
das Deutsche Reich, sowie außerdem von den Bundesregierungen publizirt.
(3) Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen er-
lassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 30. November 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Beoetticher.