Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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b. Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: 
5. Der Zug darf ungehindert passiren (Fahrsignal) 
bei Tage: 
Der Bahnwärter nact Front gegen 
den Zug. 
bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter macht Front gegen 
den Zug und hält die Handlaterne 
mit weißem Licht dem Zuge entgegen. 
6. Der Zug soll langsam fahren 
bei Tage: 
Der Bahnwärter hält irgend einen 
Gegenstand in der Richtung gegen das 
Geleise. 
Am Anfang und am Ende einer 
langsam zu durchfahrenden Strecke sind 
Scheiben aufgestellt. Dem kommenden 
Zuge zugekehrt muß die erste Scheibe 
mit A und die letzte mit E bezeichnet 
sein. 
  
bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter hält die Hand- 
laterne mit grünem Lichte dem Zuge 
entgegen. 
Am Aufang und am Ende einer 
langsam zu durchfahrenden Strecke sind 
Stocklaternen aufgestellt. Dem kom- 
menden Zuge zugekehrt muß die erste 
Laterne grünes, die letzte weißes Licht 
zeigen. 
7. Der Zug soll halten (Haltsignal). 
bei Tage: 
Der Bahnwärter schwingt einen Ge- 
genstand im Kreise herum. 
  
bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter schwingt seine Hand- 
laterne im Kreise herum, welche, so- 
fern es die Zeit erlaubt, roth zu bleu- 
den ist. 
Außer den Signalen Nr. 5 bis 7 können auch Signale am Tele- 
graphenmast wie folgt gegeben werden: 
5a. Der Zug darf ungehindert passiren (Fahrsignal). 
bei Tage: 
Rechtsseitiger Telegraphen- 
arm nach oben gerichtet (un- 
ter einem Winkel von etwa 
45 Grad). 
bei Dunkelheit: 
Weißes Licht der Signal- 
laterne des Telegraphen= 
mastes. 
 
	        
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