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H Beseitigt durch Art. 63 der Reichsverfassung. Übrigens wiederholte
der § 102 nur, was der Hauptsache nach schon bestehenden Rechtens war, da
die Bestimmung in Abs. 1 der Verordnung vom 30. Juli 1821 Nr. 15 ent-
sprach, der Abs. 2 nach der Auffassung der Regierung nicht ausschloß, daß der
Landesfürst von einer befreundeten Macht, mit der er seine Truppen gemein-
schaftlich operieren lasse, Subsidien erhalte, und die Werbung — Absl. 3 —
auf Veranlassung der Stände schon durch ein Patent vom 6. Juli 1768 ver-
boten war.
IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege.
§ 103.
a) Unabhängigkeit der Gerichte.
Die Stände haben das Recht, auf die durch die Landes-
und Bundesgesetzgebung#) festgestellte Unabhängigkeit der Gerichte
in den Grenzen ihrer Zuständigkeit zu halten 2) 3).
Insbesondere wird es den Parteien, welche sich durch landes-
fürstliche Verfügungen in der gerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte
für beeinträchtigt halten, gestattet, sich an die Ständeversammlung
zu wenden, und diese ist befugt"!), auf die Abhülfe der von ihr
begründet erachteten Beschwerden bei der Landesregierung an-
zutragen.
1) Landesgesetzgebung: in Wiederholung älterer (z. B. in den landschaft-
lichen Privilegien von 1770, Art. 13, gegebenen) Zusicherungen: N. L.-O.
§ 193. Bundesgesetzgebung: Wiener Schlußakte, Art. 29. Reichsgesetzgebung:
G.-V.-G. vom 27. Januar 1877, § 1. Bei einer Justizweigerung ist äußersten-
falls Beschwerde bei dem Bundesrat zu erheben: R.-V., Art. 77 (fast wörtlich
dem Art. 29 der Wiener Schlußakte entnommen).
2) „ihrer“ Zuständigkeit, d. h. der Zuständigkeit nicht der Stände, sondern
der Gerichte; ein Antrag, zu größerer Klarstellung die Worte: „in den Grenzen
ihrer Zuständigkeit“ zu ersetzen durch: „im ganzen Umffange der gerichtlichen
Kompetenz“, ist von der Regierung als überflüssig bezeichnet. Ebenso wurde
von ihr ein Versuch der ständischen Kommission, die im Abs. 2 des § 103 den
Parteien beigelegte Befugnis auch auf Beamte zu erstrecken, mit Entschiedenheit
abgewiesen. „Es wäre sonst gar keine Ordnung möglich. Jeder, der nicht
Lust hätte, zu gehorchen, suchte Schutz bei der Ständeversammlung"“ (v. Schlei-
nitz, in seinen handschriftlichen Bemerkungen zu den Kommissionsentwürfen).
3) Der § 123 des ersten Entwurfs erhob noch den „zwar angenommenen,
aber durch die Landesgesetze nicht ausdrücklich ausgesprochenen Grundsatz“ zum
Gesetz, daß ein Richter seines Amtes nicht anders entsetzt oder wider seinen
Willen entlassen werden könne, als auf Grund eines rechtskräftigen Erkennt-