Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Vorstehendes wird hiermit unter Hinweis auf die Ministerial-Bekannt- 
machung vom 11. Jannar 1878 (Regierungs-Blatt Seite 5) zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 14. Februar 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justzz. 
Stichling. 
[18|1 II. Durch Höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs sind dem Krankennnterstützungsverein in Neustadt af O. die Rechte 
einer milden Stiftung verliehen worden. 
Weimar, den 17. Februar 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
[19| III. Zum Schutze der Großherzoglichen Forste und zum Zwecke der 
Ordnung im Forsthaushalte wird auf Grund des § 28 des Gesetzes vom 
27. Dezember 180 „um Schutze der Hol Baumpfl Wi 
27. Febrnar 1872 zum utze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, 
Felder und Gärten mit Höchster Genehmigung Folgendes verordnet: 
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn 
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des 
Strafgesetzbuchs, von einem zu den Großherzoglichen Forsten gehörigen 
Grundstücke, auf dem er ohne Befugnif sich befindet, auf die Aufforderung 
eines Großherzoglichen Forst= oder Forstschutz-Beamten sich nicht entfernt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Weimar, den 17. Februar 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert.
	        
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