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Vorstehendes wird hiermit unter Hinweis auf die Ministerial-Bekannt-
machung vom 11. Jannar 1878 (Regierungs-Blatt Seite 5) zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar, den 14. Februar 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justzz.
Stichling.
[18|1 II. Durch Höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs sind dem Krankennnterstützungsverein in Neustadt af O. die Rechte
einer milden Stiftung verliehen worden.
Weimar, den 17. Februar 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[19| III. Zum Schutze der Großherzoglichen Forste und zum Zwecke der
Ordnung im Forsthaushalte wird auf Grund des § 28 des Gesetzes vom
27. Dezember 180 „um Schutze der Hol Baumpfl Wi
27. Febrnar 1872 zum utze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen,
Felder und Gärten mit Höchster Genehmigung Folgendes verordnet:
Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des
Strafgesetzbuchs, von einem zu den Großherzoglichen Forsten gehörigen
Grundstücke, auf dem er ohne Befugnif sich befindet, auf die Aufforderung
eines Großherzoglichen Forst= oder Forstschutz-Beamten sich nicht entfernt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Weimar, den 17. Februar 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.