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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar= Eise nach.
Nummer 5. Weimar. 17. März 1886.
Inhalt: Gesetz, die Führung und den Gebrauch von Wassen Seitens der Beamten in Straf= und Gefangenen-
Anstalten betreffend, Seite 79. — Fünfter Nachtrag zu dem Gesetze über den Civilstaatsdienst vom 8. März
1 Seit 8 — Ministerial-Bekanntmachung, Vorschriften bei Ausfülhrung des Reichs--Impfgesetzes
etr., Seite 81.
(21 Gesetz, die Führung und den Gebrauch von Waffen Seitens der Beamten in Straf-
und Gefangenen-Anstalten betreffend; vom 3. März 1886.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
verordnen hierdurch unter Zustimmung des getreuen Landtages wie folgt:
I. Die Ausrüstung der zur Bewachung und Beaufsichtigung von Straf-
und Gefangenen-Anstalten bestellten Beamten mit Waffen und die Regelung
des Waffengebrauchs Seitens derselben wird Unserem Staats-Ministerium
überlassen, jedoch mit folgenden Einschränkungen:
1.
Der Gebrauch der Waffen, welcher Art sie auch seien, darf nicht über
das Maß des unbedingt Erforderlichen ausgedehnt werden.
1886 12