Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar= Eise nach. 
Nummer 5. Weimar. 17. März 1886. 
  
Inhalt: Gesetz, die Führung und den Gebrauch von Wassen Seitens der Beamten in Straf= und Gefangenen- 
Anstalten betreffend, Seite 79. — Fünfter Nachtrag zu dem Gesetze über den Civilstaatsdienst vom 8. März 
1 Seit 8 — Ministerial-Bekanntmachung, Vorschriften bei Ausfülhrung des Reichs--Impfgesetzes 
etr., Seite 81. 
  
(21 Gesetz, die Führung und den Gebrauch von Waffen Seitens der Beamten in Straf- 
und Gefangenen-Anstalten betreffend; vom 3. März 1886. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
verordnen hierdurch unter Zustimmung des getreuen Landtages wie folgt: 
I. Die Ausrüstung der zur Bewachung und Beaufsichtigung von Straf- 
und Gefangenen-Anstalten bestellten Beamten mit Waffen und die Regelung 
des Waffengebrauchs Seitens derselben wird Unserem Staats-Ministerium 
überlassen, jedoch mit folgenden Einschränkungen: 
1. 
Der Gebrauch der Waffen, welcher Art sie auch seien, darf nicht über 
das Maß des unbedingt Erforderlichen ausgedehnt werden. 
1886 12
	        
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