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Der Großherzoglichen Staatsregierung bleibt vorbehalten, bei An—
stellung eines Dieners, welcher einen Vorbereitungsdienst bestanden hatte,
ohne daß derselbe vorgeschrieben war, die Zeit nach Ablauf des fünften
Jahres nach seiner ersten Verpflichtung, jedoch keinesfalls vor das voll-
endete 25. Lebensjahr zurückreichend, als Dienstzeit in Anrechnung zu
bringen.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Weimar, den 6. März 1886.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachung.
([23) Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 18. Juni v. Js. sein
Einverständniß mit den Beschlüssen der vom 30. Oktober bis 5. November
1884 in Berlin versammelt gewesenen Reichs-Impf-Kommission in der von
ihm zum Theil veränderten Fassung erklärt und die Bundesregierungen ersucht
hat, die hiernach erforderlichen Anordnungen auf Grund des § 18 Absatz 2
des Reichs-Impfgesetzes zu treffen, wird unter Bezugnahme auf die in der
Ausführungs-Verordnung vom 17. Februar 1875 zu dem gedachten Impfgesetz
bereits gegebenen Vorschriften bezüglich zur Ergänzung derselben Folgendes
hierdurch verordnet:
I. Vorschriften, welche von den Aerzten
bei der Ausführung des Impfgeschäftes zu befolgen sind.
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. An Orten, an welchen ansteckende Krankheiten, wie Scharlach,
Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen,
in größerer Verbreitung auftreten, ist die Impfung während der Dauer der
Epidemie nicht vorzunehmen.
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