Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Anmerkungen: 
1. Außer für den besonderen geistlichen Kommissar werden bei der Einführung keine Tage- 
gelder, aber Reisekosten gewährt. 
Wird ein Mitglied der Kircheninspektion, abgesehen von dem Falle der Abordnung 
eines besanrder geistlichen Kommissars, in einem Theile der ihm obliegenden Geschäfte vertreten, 
so entscheidet, wenn die Betheiligten sich nicht selbst einigen, das Staatsministerium über die 
Theilung der Gebührenhälfte an 15 M. 
Bei der Einführung ferner 
an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kommission, des diakonirenden 
Geistlichen, der mit Kirchendienst betrauten Schullehrer, der Mitglieder 
des Kirchgemeindevorstandes und des Kirchrechnungsführers 40 —4 
Gehören Filiale zur Pfarrkiche, bei welcher der neue Geistliche eingeführt 
wird, so empfängt derselbe noch 1 J/ 50 4& für jeden Schullehrer, jedes 
Mitglied des Kirchgemeindevorstands und jeden Kirchrechnungsführer der Filiale. 
Zahlungspflichtig sind, sofern über die Tragung der Einführungskosten 
durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas anderes festgestellt ist, wobei es 
bewendet, die betreffende Kirchgemeinde und, wo mehrere Kirchgemeinden zur 
Parochie gehören, diese gemeinschaftlich zu gleichen Theilen. Die Tagegelder, 
Nachtgelder und Reisekosten des besonderen geistlichen Kommissars fallen der 
Staatskasse zur Loast. 
Anmerkung: 
Hinsichtlich der Anfäte bei Besetzung katholischer geistlicher Stellen bleibt das bestehende 
Herkommen maßgebend. 
III. Für Verpachtungen von Kirchen= und Pfarreigrundstücken, 
wenn solche ausnahmsweise durch die betreffende kirchliche Aufsichtsbehörde 
selbst abgeschlossen werden, den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde zusammen: 
wenn die Gesammtsumme des Pachtgeldes während der ganzen Dauer des 
Vertrages nicht über 2000 ¾ beträgt, von je 200 /J¼ (( 29). 1 /4, 
wenn die Gesammtsumme über 2000 J/, aber nicht über 10000 A beträgt, 
treten dann noch hinzu von weiteren je 500 AMA (( 20) 1 
und hierzu noch, wenn die Gesammtsumme über 10 000 J beteint, von 
weiteren je 1000 c4% (8 29 ..1M 
Zahlungspflichtig sind die Pächter. Wenn eine Urtunde für mehrere 
Pächter ausgefertigt wird, so ist der Antheil eines jeden an der nach der Ge- 
sammtsumme des Pachtgeldes für alle zu berechnenden Gebühr nach dem Ver- 
hältniß des auf den einzelnen fallenden Pachtgeldes auszuwerfen.
	        
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