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Anmerkungen:
1. Außer für den besonderen geistlichen Kommissar werden bei der Einführung keine Tage-
gelder, aber Reisekosten gewährt.
Wird ein Mitglied der Kircheninspektion, abgesehen von dem Falle der Abordnung
eines besanrder geistlichen Kommissars, in einem Theile der ihm obliegenden Geschäfte vertreten,
so entscheidet, wenn die Betheiligten sich nicht selbst einigen, das Staatsministerium über die
Theilung der Gebührenhälfte an 15 M.
Bei der Einführung ferner
an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kommission, des diakonirenden
Geistlichen, der mit Kirchendienst betrauten Schullehrer, der Mitglieder
des Kirchgemeindevorstandes und des Kirchrechnungsführers 40 —4
Gehören Filiale zur Pfarrkiche, bei welcher der neue Geistliche eingeführt
wird, so empfängt derselbe noch 1 J/ 50 4& für jeden Schullehrer, jedes
Mitglied des Kirchgemeindevorstands und jeden Kirchrechnungsführer der Filiale.
Zahlungspflichtig sind, sofern über die Tragung der Einführungskosten
durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas anderes festgestellt ist, wobei es
bewendet, die betreffende Kirchgemeinde und, wo mehrere Kirchgemeinden zur
Parochie gehören, diese gemeinschaftlich zu gleichen Theilen. Die Tagegelder,
Nachtgelder und Reisekosten des besonderen geistlichen Kommissars fallen der
Staatskasse zur Loast.
Anmerkung:
Hinsichtlich der Anfäte bei Besetzung katholischer geistlicher Stellen bleibt das bestehende
Herkommen maßgebend.
III. Für Verpachtungen von Kirchen= und Pfarreigrundstücken,
wenn solche ausnahmsweise durch die betreffende kirchliche Aufsichtsbehörde
selbst abgeschlossen werden, den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde zusammen:
wenn die Gesammtsumme des Pachtgeldes während der ganzen Dauer des
Vertrages nicht über 2000 ¾ beträgt, von je 200 /J¼ (( 29). 1 /4,
wenn die Gesammtsumme über 2000 J/, aber nicht über 10000 A beträgt,
treten dann noch hinzu von weiteren je 500 AMA (( 20) 1
und hierzu noch, wenn die Gesammtsumme über 10 000 J beteint, von
weiteren je 1000 c4% (8 29 ..1M
Zahlungspflichtig sind die Pächter. Wenn eine Urtunde für mehrere
Pächter ausgefertigt wird, so ist der Antheil eines jeden an der nach der Ge-
sammtsumme des Pachtgeldes für alle zu berechnenden Gebühr nach dem Ver-
hältniß des auf den einzelnen fallenden Pachtgeldes auszuwerfen.