Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Anmerkung: 
Bei der Immediat -= Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen wird die 
Gebühr unter Ziffer Ill nicht berechnet. 
IV. Für Prüfung und Abnahme jeder Kirchrechnung den Mit- 
gliedern der Aufsichtsbehörde zusammen, wenn die Jahreseinnahme, nach Ab- 
zug der Gewährschaft der vorigen Rechnung, aufgenommener Darlehen, zurück- 
gezahlter Kapitalien, der Ablösungskapitalien, wie der sonstigen Einnahme von 
Bestandtheilen des Stammvermögens und der Zinsen von Pfarreikopitalien, 
betragen hat: 
nicht über 10. . 3. 
„ „ 200 . 4 „ 
„ „ 400 „ 5 „ 
11 7 600 7 " 6 % 
7 7 800 77 "“ 7 77 7 
„ „ 1000 „ 8 „ 
und hierzu noch bei einem Betrage der Jahreseinnahme über 1000 von 
weiteren je 300 ¼ (§ 29) 1.7½, 
jedoch im Ganzen höchsts 20 „ 
Bestehen neben der Kirchrechnung besondere Legatenrechnungen, so wird 
die Gebühr von der Gesammtsumme der Jahreseinnahmen der Hauptrechnung 
und der Legatenrechnung in Ansatz gebracht. 
Besondere Rechnungen über Pfarreikapitalien werden unentgeltlich geprüft 
und abgenommen. 
Anmerkung: 
Handelt es sich um Prüfung und Abnahme der Kirchrechnung derjenigen Gemeinde, deren 
Pfarrer das geistliche Mitglied der Kircheninspektion ist, so fällt die Gebühr dem das Geschäft 
allein besorgenden weltlichen Mitgliede ganz zu. 
Wird behufs der Nachlegung der Belege und der Nachrechnung der Zahlen 
bei umfänglicheren und verwickelteren Rechnungen ein besonderer Rechnungs- 
verständiger zugezogen, so erhält dieser noch besonders vier Zehntel obiger 
Ansätze, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse. 
Anmerkung: 
Im Geschäftsbereich der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen- und Schul- 
wesen bewendet es hinsichtlich der Gebühren für Prüfung und Abnahme der Kirchrechnungen 
bei dem bestehenden Herkommen. « 
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