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Anmerkung:
Bei der Immediat -= Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen wird die
Gebühr unter Ziffer Ill nicht berechnet.
IV. Für Prüfung und Abnahme jeder Kirchrechnung den Mit-
gliedern der Aufsichtsbehörde zusammen, wenn die Jahreseinnahme, nach Ab-
zug der Gewährschaft der vorigen Rechnung, aufgenommener Darlehen, zurück-
gezahlter Kapitalien, der Ablösungskapitalien, wie der sonstigen Einnahme von
Bestandtheilen des Stammvermögens und der Zinsen von Pfarreikopitalien,
betragen hat:
nicht über 10. . 3.
„ „ 200 . 4 „
„ „ 400 „ 5 „
11 7 600 7 " 6 %
7 7 800 77 "“ 7 77 7
„ „ 1000 „ 8 „
und hierzu noch bei einem Betrage der Jahreseinnahme über 1000 von
weiteren je 300 ¼ (§ 29) 1.7½,
jedoch im Ganzen höchsts 20 „
Bestehen neben der Kirchrechnung besondere Legatenrechnungen, so wird
die Gebühr von der Gesammtsumme der Jahreseinnahmen der Hauptrechnung
und der Legatenrechnung in Ansatz gebracht.
Besondere Rechnungen über Pfarreikapitalien werden unentgeltlich geprüft
und abgenommen.
Anmerkung:
Handelt es sich um Prüfung und Abnahme der Kirchrechnung derjenigen Gemeinde, deren
Pfarrer das geistliche Mitglied der Kircheninspektion ist, so fällt die Gebühr dem das Geschäft
allein besorgenden weltlichen Mitgliede ganz zu.
Wird behufs der Nachlegung der Belege und der Nachrechnung der Zahlen
bei umfänglicheren und verwickelteren Rechnungen ein besonderer Rechnungs-
verständiger zugezogen, so erhält dieser noch besonders vier Zehntel obiger
Ansätze, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung.
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse.
Anmerkung:
Im Geschäftsbereich der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen- und Schul-
wesen bewendet es hinsichtlich der Gebühren für Prüfung und Abnahme der Kirchrechnungen
bei dem bestehenden Herkommen. «
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