Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Kirchrechnungsführer haben, wenn sie als solche auf Anordnung oder 
mit nachfolgender Genehmigung der vorgesetzten Behörde in Sachen, die nicht 
ihr persönliches Interesse betreffen, außer dem Gemeindebezirke ihres Wohn— 
ortes zu erscheinen haben, an Tagegeld, Nachtgeld und Reisekostenvergütung 
zu erhalten: 
der Ortsgeistliche 3 — J&, 
der Schullehrer, wie jedes sonstige Vorstandsmitglied, 7 
der Kirchrechnungsführer 2 „ — „ 
und außerdem, wenn der Wohnort dieser Personen von dem 
außer dem Gemeindebezirke ihres Wohnortes gelegenen 
Orte, wo sie zu erscheinen haben, mehr als zwei Kilometer 
entfernt ist, für jedes Kilometer des Hinwegs und des 
Rückwegs (8 29) . . . .. . ——,,5». 
Diese Gebühren finden ½ in offentlichen und in Gemeindeangelegen. 
heiten nur dann Statt, wenn und soweit dafür keine Bauschvergütung aus der 
Gemeindekasse gewährt wird. 
Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen, israelitischen Kultus- 
kassen oder Schulkassen. 
Anmerkungen: 
1. Für ihr Erscheinen innerhalb des Gemeindebezirks des Kirch-oder Schulortes haben 
die unter XI genannten Personen die daselbst bestimmten Bezüge nicht zu erhalten, auch wenn 
sie außerhalb dieses Bezirks wohnen. 
2. Mußten die unter Ziffer XI genannten Personen nachweislich ein Fuhrwerk benutzen, 
z. B. wegen besonders ungünstiger Witterung oder wegen Krankheit, und werden die Kosten 
dafür durch die Kilometergebühr nicht gedeckt, so kann die vorgesetzte Behörde ausnahmsweise 
dem entsprechende Reisekostenvergütung in Ansatz bringen lassen. 
6. Gebühren der Bergbeamten. 
§ 119. 
Neben den Gebühren des § 93 und neben den sonst im dritten Abschnitte 
dieses Gesetzes geordneten, auf die Bergämter oder deren Beamte anwend- 
baren Bezügen sind vom Bergbaunnternehmer (Antragsteller) weiter zu ent- 
richten: 
1. Für den Bergmeister: 
a) für jede Grubenbefahrung bei Schürfarbeiten und deren Wieder- 
aufgebung, bei Aufnahme des Nachweises über die Existenz eines Minerals
	        
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