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Kirchrechnungsführer haben, wenn sie als solche auf Anordnung oder
mit nachfolgender Genehmigung der vorgesetzten Behörde in Sachen, die nicht
ihr persönliches Interesse betreffen, außer dem Gemeindebezirke ihres Wohn—
ortes zu erscheinen haben, an Tagegeld, Nachtgeld und Reisekostenvergütung
zu erhalten:
der Ortsgeistliche 3 — J&,
der Schullehrer, wie jedes sonstige Vorstandsmitglied, 7
der Kirchrechnungsführer 2 „ — „
und außerdem, wenn der Wohnort dieser Personen von dem
außer dem Gemeindebezirke ihres Wohnortes gelegenen
Orte, wo sie zu erscheinen haben, mehr als zwei Kilometer
entfernt ist, für jedes Kilometer des Hinwegs und des
Rückwegs (8 29) . . . .. . ——,,5».
Diese Gebühren finden ½ in offentlichen und in Gemeindeangelegen.
heiten nur dann Statt, wenn und soweit dafür keine Bauschvergütung aus der
Gemeindekasse gewährt wird.
Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen, israelitischen Kultus-
kassen oder Schulkassen.
Anmerkungen:
1. Für ihr Erscheinen innerhalb des Gemeindebezirks des Kirch-oder Schulortes haben
die unter XI genannten Personen die daselbst bestimmten Bezüge nicht zu erhalten, auch wenn
sie außerhalb dieses Bezirks wohnen.
2. Mußten die unter Ziffer XI genannten Personen nachweislich ein Fuhrwerk benutzen,
z. B. wegen besonders ungünstiger Witterung oder wegen Krankheit, und werden die Kosten
dafür durch die Kilometergebühr nicht gedeckt, so kann die vorgesetzte Behörde ausnahmsweise
dem entsprechende Reisekostenvergütung in Ansatz bringen lassen.
6. Gebühren der Bergbeamten.
§ 119.
Neben den Gebühren des § 93 und neben den sonst im dritten Abschnitte
dieses Gesetzes geordneten, auf die Bergämter oder deren Beamte anwend-
baren Bezügen sind vom Bergbaunnternehmer (Antragsteller) weiter zu ent-
richten:
1. Für den Bergmeister:
a) für jede Grubenbefahrung bei Schürfarbeiten und deren Wieder-
aufgebung, bei Aufnahme des Nachweises über die Existenz eines Minerals