Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Für die nöthigen Iunstrumente hat der Markscheider selbst zu sorgen. 
Auslagen an Gehilfenlöhnen, Botenlöhnen, für das Fortschaffen der Instru- 
mente u. s. w. dagegen sind dem Markscheider besonders zu vergüten. 
Nicht minder hat der Markscheider bei Hausarbeiten, also namentlich bei 
Fertigung von Berechnungen und Rissen, bei Rißabzeichnungen, Zusammen- 
stellung von Rissen, bei Nachtragungen auf Rissen, bei daran sich schließenden 
Buchungen, bei Begntachtungen und überhaupt solchen in das Gebiet der 
Markscheidearbeiten fallenden Verrichtungen, welche ihm von Seiten eines 
Bergamtes oder eines Bergbaunnternehmers übertragen werden, oder welche 
nach den bestehenden oder noch ertheilt werdenden Markscheidervorschriften des 
Großherzogthums von ihm ohne Weiteres in Ausführung zu bringen sind, die 
gleiche Gebühr zu berechnen, welche den Feldmessern für Hausarbeiten in 
Angelegenheiten von Privatpersonen durch dieses Gesetz zugestanden ist (§ 122 
Ziffer VII), unter Einhaltung zugleich der für diese bestehenden Vorschriften 
hinsichtlich der Arbeitszeit und deren Berechnung, ingleichen hinsichtlich der 
besonderen Vergütung dabei in Frage kommender Auslagen für Rißpapier und 
andere dabei nothwendige Erfordernisse, mit Ausnahme der benöthigten 
Instrumente. 
Anmerkung: 
Dnurch die vorstehenden Bestimmungen ist nicht ausgeschlossen, daß mit dem Markscheider 
bei größeren Rißabzeichnungen, Rißzusammenstellungen, Begutachtungen und dergleichen im 
Voraus ein Abkommen nach ermäßigten oder Bauschsätzen abgeschlossen werden kann. 
Wenn der Bergmeister die Geschäfte des Markscheiders versieht, hat derselbe die Tage- 
gelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen in seiner ersteren Eigenschaft zu berechnen. 
7. Gebühren der Steuereinnehmer und Katasterführer. 
§ 120. 
Ab= und Zuschreibegebühren bei Grundstücks-Besitzveränderungen (§ 9 des 
Gesetzes vom 11. März 1839). 
1. Für das Abschreiben und Zuschreiben, einschließlich des Vermerkes 
auf der Urkunde, zusammen: 
a) bei walzenden Grundstücken für jedes Item: 
aa) wenn das Item nicht über 10 Ar hält, — S., 
bb) „ „ „ über 10 Ar bis 25 Ar hält, — „ 15 „, 
co) « « « » 25 7 7 50 7“ *„ „ 30 7 
dd) « « » « 50 7“ 7 1 Hektar * 3½7 50 * „? 
1887 13
	        
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