Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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5. Die Bestimmungen unter l gelten auch für den Vermessungsdireltor und die Vermessungs— 
revisoren hinsichtlich der jeweilig bei denselben in Arbeit oder Verwahrung befindlichen Karten, 
loeit von ihnen Abzeichnungen oder Auszüge für Private zu fertigen bezüglich zu beglau- 
igen sin 
II. Für Abschriften von Fundbüchern und Steunerkatastern: 
1. Für die Abschrift eines Fundbuches oder Steuerkatasters 
wird die Gebühr nach § 18 angesetzt, dem Staats-Ministerium auch vor- 
behalten, das von ihm zu bestimmende Schreibmaß geeigneten Falles mit 
Rücksicht auf die Zahl der Items (§ 120 Anmerk. zu Ziffer 1) zu regeln. 
Für das nöthige Papier, die Tabelleneinrichtung, das Vergleichen und Be- 
glaubigen wird eine besondere Gebühr nicht in Ansatz gebracht. 
Anmerkung: 
Erwachsen aus der Einrichtung und Leschaffenheit der Fundbücher und Kataster, zumal 
der älteren und nicht kontoweise geführten Kataster, oder sonst besondere Schwierigkeiten für 
die Abschriftsfertigung, so kann, nach Ermessen und mit Zustimmung der Aussichtsbehörde, der 
Ansatz des § 18 bis zum doppelten Betrage erhöht werden. 
2. Für die Vergleichung einer vorgelegten solchen Abschrift 
(Ziffer 1) mit dem Fundbuche bezüglich Stenerkataster werden die Sätze unter 
Ziffer 1 bezüglich in der nachgelassenen Erhöhung (Anm. zu Ziffer 1) zum 
fünften Theile berechnet. 
Für bewirkte Berichtigung und Beglaubigung findet ein besonderer Ge- 
bührensatz nicht Statt. Die Bestimmung des Schlußsatzes der Ziffer 4 unter 1 
findet auch hier Anwendung. 
III. Für Vergleichung eines Stenerkatasters mit dem Fundbuche: 
für je einhundert Items (8§§ 29 u. 120, Anmerkung zu Ziffer 1) — 7 30 A., 
bei Hofraithen und gebundenem Gute jedoch mit der bei § 121 B 2 c be- 
zeichneten näheren Bestimmung, und weiter, wenn sich die Vergleichung 
auf den ursprünglichen Text mit den nachfolgenden Veränderungen 
erstreckt oder sonst wesentliche Erschwerungen für die Arbeit hervortreten, 
bis zu dem doppelten Betrage nach Ermessen der Auffichtsbehörd min- 
destens aber — „050 JN. 
IV. Für folgende Arbeiten: 
1. das Vorlegen, einschlüssig des Aufschlagens, von Grundbüchern, 
Flurkarten oder Heberegistern; 
2. Auszüge aus Stenerkatastern oder Heberegistern;
	        
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