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3. Vergleichung vorgelegter Grundstücksbeschreibungen mit dem
Steuerkataster
gelten die für die Katasterführer im § 121 A, B, C ertheilten Vorschriften,
jedoch dergestalt, daß, wo dieselben auf die Sätze unter D desselben Paragraphen
Bezug nehmen, an deren Stelle die Sätze unter VII des gegenwärtigen Para=
graphen treten.
V. Für Auszüge aus Fundbüchern:
1. für einen Auszug aus dem Fundbuche — 0 30 %;
umfaßt derselbe mehr als 2 Seiten (§ 18), so wird die Gebühr für jede
weitere nach II Ziffer 1 berechnet;
2. für Vergleichung einer vorgelegten Grundstücksbeschreibung mit dem
Fundbuche — 59 20 4;
umfaßt dieselbe mehr als 2 Seiten, so wird für jede folgende nach II 2
verfahren.
VI. In Theilungs= und Zerschlagungsfällen für die Abgaben-
vertheilung mit Einschluß der nöthigen Vorberechnung und für die Kata-
strirung:
a) von jedem walzenden Grundstücke mit einmaliger einfacher Theilung
— 550 Hd.
und für jedes weitere Theilstück noh — 8
77. 5 1
b) bei gleichzeitiger Theilung mehrerer neben einander liegender Grund-
stücke aber (z. B. bei Straßenzügen) von jeden einmal getheilten Grund-
stücke unnr . —.-J630-)H
und für jedes weitere Theilstück noch . . . — „ Sgs,,
JP) bei Zerschlagung gebundener Güter für jede — — „ 50 „„
bis 6 „ — „
und wenn dabei Gundstäckstheilungen vorkommen, für jedes Theilstück
außerder — — 8 4.,
d) weiter aber (neben den Sätzen a, b, h, für die erforderlichen Ausfer-
tigungen und Niederschriften, mit Ausnahme der Offizialarbeiten (z. B.
Einholung der Genehmigung zu Bestenerungsentwürfen) und bloser
Uebersendungsschreiben, für jede Seiie — „50 .,
für jede dritte und weiter folgende Seite jedoch ur — „, 25
Anmerkung zu VI:
Bei der Naturaltheilung ist die Gebühr für die auf Vornahme der Theilung selbst ge-
richtete Arbeit (Flächenberechnung, Kartirung, Berichtigung des Fundbuches nach der Karte)
als Hausarbeit (VII) noch besonders zu berechnen.
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