Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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3. Vergleichung vorgelegter Grundstücksbeschreibungen mit dem 
Steuerkataster 
gelten die für die Katasterführer im § 121 A, B, C ertheilten Vorschriften, 
jedoch dergestalt, daß, wo dieselben auf die Sätze unter D desselben Paragraphen 
Bezug nehmen, an deren Stelle die Sätze unter VII des gegenwärtigen Para= 
graphen treten. 
V. Für Auszüge aus Fundbüchern: 
1. für einen Auszug aus dem Fundbuche — 0 30 %; 
umfaßt derselbe mehr als 2 Seiten (§ 18), so wird die Gebühr für jede 
weitere nach II Ziffer 1 berechnet; 
2. für Vergleichung einer vorgelegten Grundstücksbeschreibung mit dem 
Fundbuche — 59 20 4; 
umfaßt dieselbe mehr als 2 Seiten, so wird für jede folgende nach II 2 
verfahren. 
VI. In Theilungs= und Zerschlagungsfällen für die Abgaben- 
vertheilung mit Einschluß der nöthigen Vorberechnung und für die Kata- 
strirung: 
a) von jedem walzenden Grundstücke mit einmaliger einfacher Theilung 
— 550 Hd. 
und für jedes weitere Theilstück noh — 8 
77. 5 1 
b) bei gleichzeitiger Theilung mehrerer neben einander liegender Grund- 
stücke aber (z. B. bei Straßenzügen) von jeden einmal getheilten Grund- 
stücke unnr . —.-J630-)H 
und für jedes weitere Theilstück noch . . . — „ Sgs,, 
JP) bei Zerschlagung gebundener Güter für jede — — „ 50 „„ 
bis 6 „ — „ 
und wenn dabei Gundstäckstheilungen vorkommen, für jedes Theilstück 
außerder — — 8 4., 
d) weiter aber (neben den Sätzen a, b, h, für die erforderlichen Ausfer- 
tigungen und Niederschriften, mit Ausnahme der Offizialarbeiten (z. B. 
Einholung der Genehmigung zu Bestenerungsentwürfen) und bloser 
Uebersendungsschreiben, für jede Seiie — „50 ., 
für jede dritte und weiter folgende Seite jedoch ur — „, 25 
Anmerkung zu VI: 
Bei der Naturaltheilung ist die Gebühr für die auf Vornahme der Theilung selbst ge- 
richtete Arbeit (Flächenberechnung, Kartirung, Berichtigung des Fundbuches nach der Karte) 
als Hausarbeit (VII) noch besonders zu berechnen. 
7’
	        
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