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3. Für technische Hausarbeiten, z. B. Begutachtungen, welche nicht die
Natur der Flurmessungsprüfungen haben, bezieht der Vermessungsrevisor oder
der an seiner Statt Beauftragte nach der Vorschrift in § 122 unter VII
täglich 5., mindestens aber 40 J.
4. Für die Anfertigung und Prüfung von Abzeichnungen solcher Karten,
welche bei der Vermessungsbehörde jeweilig in Aufbewahrung sind, kommen
dieselben Gebührenbestimmungen in Anwendung, welche für die Steuerrevisions-
beamten gelten.
Anmerkungen:
1. Obige Bezüge stehen dem Vermessungsrevisor neben seinem festen Gehalte oder Wochen-
gelde zu, wenn er nicht bei der Anstellung ausdrücklich für dieselben mit abgefunden ist.
In Fällen, welche eine Vereinfachung oder Abkürzung der Prüfungsarbeiten gestatten,
l. B. bei Vermessung größerer Forstbezirke, bleibt es dem Ermessen des Staats-Ministeriums
vorbehalten, die Revisionsgebühr zu ermäßigen.
2. Die obigen Bestimmungen finden auch auf die fraglichen Prüfungen in Ablösungs-
und Grundstückszus legungssachen Anwendung. Die Vertheilung der unter 2 a bestimmten
Gebührensätze auf die Betheiligten findet in diesen Sachen durch die General-Kommission Statt.
3. Im Uebrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Obliegenheiten und Lei-
stungen der Gemeinden und einzelnen Personen bei der Landesvermessung und Katastrirung,
insbesondere die der Gesetze vom 15. Mai 1821, vom 12., vom 15. und vom 30. März 1839
und vom 5. März 1851, auch dem gegenwärtigen Gesetze gegenüber, in Geltung. Dabei wird
bestimmt, daß die der Grundbesitzerschaft einer Flur nach dem Gesetze vom 15. März 1839
obliegenden Leistungen in gleicher Weise wie die in § 41 des Gesetzes vom 5. März 1851
aufgeführten Leistungen bei Flurmessungen von der Gemeinde zu bestreiten, daß die hiernach
von der Gemeinde zu bestreitenden Leistungen bei Neumessungen oder Katastrirungen einzelner
Orts= oder Flurtheile, z. B. neuer Ortspläue, auch nur von den dabei betroffenen Grund-
besitzern wieder beizuziehen sind, daß die am Schlusse des § 15 daselbst gedachten Kosten, wenn
mehr als zwei Betheiligte bei einer Grenzsteinsetzung bestehen, nach entsprechendem Verhältnisse
auf diese alle zu vertheilen sind, daß sich endlich der ausnahmsweise Maßstab des § 16 daselbst
au dee Kosten der Anschaffung, nicht aber der Anfuhr und Setzung der fraglichen Grenzsteine
erstreckt.
§ 124.
Feststellung.
Die Kostenrechnungen der Feldmesser unterliegen der Feststellung:
a) bei Landesgrenz= und Flurmessungsangelegenheiten durch die mit der
Leitung der Landesvermessung beauftragte Behörde;
b) im Uebrigen (vergl. jedoch § 4 Ziffer 5 und § 123, Anmerkung 2)
durch die Steuerrevision, in deren Aufsichtsbereich die Arbeit fällt,
soweit darauf angetragen wird (§ 12 Ziffer 5 und § 45).