Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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3. Für die Vertheilung der grundherrlichen Gefälle bei Grundstücks- 
theilungen und Zerschlagungen und für das Eintragen der entstandenen neuen 
Items mit dem auf sie vertheilten Erbzinse in das Erbbuch, 
von jedem Theilttien 1 
jedoch im Ganzen mindestenss —, 50 „ 
10. Gebühren der Rechunngsamts= und Revisionsbeamten in Angelegenheiten 
der Gebäudebrandversicherung. 
§ 126. 
1. Für jeden Versicherungsschein über die Gebäude einer bei der Landes- 
brandversicherungsanstalt versicherten Sofraithe (58 25 d und 59 des Gesetzes 
vom 16. Juni 1881) — 57 30 J., 
wenn aber in den Versicherungsschein mehr als fürf Gebäude aufgenommen 
sind, von jedem weiteren Gebände nohn 4 
Hiervon erhält je die Hälfte: 
der Vorstand des Rechnungsamtes und der betreffende Ministerialrevisions- 
beamte. 
2.= Für das Aufschlagen eines Brandversicherungskatasters auf Nachsuchen 
dazu berechtigter Personen — 50 20%., 
in Fällen, wenn es sich um uehr als * baefreihe handell für jede 
weitere noch . — 48#. 
3. Für einen Auszug aus dem ri einschlüssig 
Aufschlagens und Beglaubigens 30 dG, 
wenn der Auszug mehr als füuf Gebäude unjahi- fir jedes weitere Gebäude 
noch — 3 # 
4. Für die Beglaubigung eines soschen von einem Anderen nicht amtlich 
gefertigten Auszuges, 
wenn er nicht mehr als fünf Gebände uufaßt 20d, 
von jedem weiteren Gebände noch . .—,,2,,- 
5. Für jeden Genehmigungsvermerk zu der Versicherungsurkunde über die 
Versicherung von Gebänden oder Gebändetheilen bei anderen Anstalten als der 
Landesbrandversicherungsanstalt oder über die Verlängenng einer solchen Ver- 
sicherung, dem Vorstande des Rechnungsamtes 1% — 4 
1887 15
	        
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