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3. Für die Vertheilung der grundherrlichen Gefälle bei Grundstücks-
theilungen und Zerschlagungen und für das Eintragen der entstandenen neuen
Items mit dem auf sie vertheilten Erbzinse in das Erbbuch,
von jedem Theilttien 1
jedoch im Ganzen mindestenss —, 50 „
10. Gebühren der Rechunngsamts= und Revisionsbeamten in Angelegenheiten
der Gebäudebrandversicherung.
§ 126.
1. Für jeden Versicherungsschein über die Gebäude einer bei der Landes-
brandversicherungsanstalt versicherten Sofraithe (58 25 d und 59 des Gesetzes
vom 16. Juni 1881) — 57 30 J.,
wenn aber in den Versicherungsschein mehr als fürf Gebäude aufgenommen
sind, von jedem weiteren Gebände nohn 4
Hiervon erhält je die Hälfte:
der Vorstand des Rechnungsamtes und der betreffende Ministerialrevisions-
beamte.
2.= Für das Aufschlagen eines Brandversicherungskatasters auf Nachsuchen
dazu berechtigter Personen — 50 20%.,
in Fällen, wenn es sich um uehr als * baefreihe handell für jede
weitere noch . — 48#.
3. Für einen Auszug aus dem ri einschlüssig
Aufschlagens und Beglaubigens 30 dG,
wenn der Auszug mehr als füuf Gebäude unjahi- fir jedes weitere Gebäude
noch — 3 #
4. Für die Beglaubigung eines soschen von einem Anderen nicht amtlich
gefertigten Auszuges,
wenn er nicht mehr als fünf Gebände uufaßt 20d,
von jedem weiteren Gebände noch . .—,,2,,-
5. Für jeden Genehmigungsvermerk zu der Versicherungsurkunde über die
Versicherung von Gebänden oder Gebändetheilen bei anderen Anstalten als der
Landesbrandversicherungsanstalt oder über die Verlängenng einer solchen Ver-
sicherung, dem Vorstande des Rechnungsamtes 1% — 4
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