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protestregister), sowie fur die Aufuahme einer Wechselinterventions.
erklärunng 1 J450 K.
Aumerkung:
Wenn die Aufnahme einer Interventionserklärung mit dem Protestakte an demselben
Tage in derselben Wohnung Statt findet, darf für erstere eine besondere Gebühr nicht be-
rechnet werden.
3. Für die freiwillige Versteigerung von Mobilien, von Früchten
auf dem Halme und von Holz auf dem Stamme die in § 7 der deutschen
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren.
4. Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des Gerichtes
oder des Konkursverwalters nach dem Werthe der inventarisirten Gegenstände
die in § 4 der Gebührenordnung, bezüglich in Art. III Ziffer 3 des Gesetzes
vom 29. Juni 1881, Abänderung von Bestimmungen der Gebührenordnung
betr., bestimmten Gebühren.
5. Für Siegelungen und für Entsiegelungen im Auftrage des Ge-
richtes oder des Konkursverwalters, sofern mit denselben nicht eine in deren
Auftrage vorzunehmende Inventur verbunden isft. 1 4750 .
Hinsichtlich der Zahlungspflichtigen und der Berechnung der vorstehenden
Gebühren, sowie hinsichtlich der Vergütung der Auslagen des Gerichtsvollziehers
finden die Bestimmungen der Gebührenordnung vom 24. Juni 1878 und des
Gesetzes vom 29. Juni 1881 entsprechende Anwendung.
Jedoch werden für diejenigen Amtshandlungen eines Gerichtsvollziehers,
welche von einer Behörde von Amts wegen angeordnet worden sind, die
Schreibgebühren nur zu fünf Zehnteln vergütet und an die Stelle der
tarifmäßigen Reisekosten tritt eine nach den örtlichen Verhältuissen angemessene,
jedenfalls aber sieben Zehntel des tarifmäßigen Betrages nicht übersteigende
Vergütung für die entstandenen Unkosten.
Anmerkung:
Wegen der Gebühren im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher Abgaben
und anderer Gefälle im Verwaltungswege siehe § 129.