Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Unterbleibt die Pfändung, weil der Schuldner bei Vorzeigung des Aus- 
pfändungsbefehles alsbald den Rückstand vollständig abentrichtet, so ermäßigen 
sich diese Gebühren auf die Hälfte der vorstehenden Sätze. 
Außer dieser Gebühr sind bei jeder ausgefü hrten Pfandung zu entrichten: 
für die Abschrift des Pfändungsprotokolls —.% 10 K 
4. Gebühren für die Versteigerung gepfändeter törperlicher Sachen, 
falls dieselbe nicht von der Vollstreckungsbehörde selbst ausgeführt wird: 
die Sätze unter Ziffer 3, jedoch nicht nach der Höhe des beizutreibenden 
Rückstandes, sondern nach dem aus den gepfändeten Gegenständen erziel- 
ten Erlöse bemessen. 
Unterbleibt die Versteigerung, weil der Auftrag dazu durch Zahlung des 
Rückstandes oder sonst erledigt ist, so ist, wenn der Vollstreckungsbeamte sich an 
den Ort der Versteigerung schon begeben hat, statt der Versteigerungsgebühr 
eine Gebühr nach den Sätzen unter Ziffer 1, mindestens aber —. 40 K. 
zu zahlen. 
5. Gebühren jedes zur Pfändung etwa zugezogenen Zeugen (§ 679 
der Zivilprozeßordnung): 
für jede Stunde (6 290) — 60 4. 
Neben den Gebühren unter 1 bis 4 findet keine Vergütung für Reise- 
kosten Statt. Dagegen fallen andere Anslagen, welche bei der Pfändung und 
dem Verkauf der Pfandgegenstände nach dem freien Ermessen der Vollstreckungs- 
behörde als nothwendig erwachsen, dem Schuldner zur Last (§697 der Zivil- 
prozeßordnung, §§ 7 und 14 des Gesetzes vom 13. Mai 1879). 
Die Gebühren unter 1 bis 5 sind in der Regel von Seiten der Em- 
pfangsberechtigten unmittelbar zu erheben und zu guittiren. 
Das Vorstehende findet auch Anwendung, wenn ein Gerichtsvollzieher die 
Geschäfte des Vollstreckungsbeamten versieht. 
14. Dienergebühren. 
§ 130. 
Bei den Gerichten. 
I. Dem Diener, wenn er zur Abholung, Erhebung oder Auszahlung 
eines Darlehnskapitals oder sonstigen Geldbetrages außerhalb des Gerichts-
	        
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