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Stationsorte zu Verrichtungen, welche nicht zu ihren eigentlichen Dienst-
obliegenheiten gehören, zugezogen werden, z. B. bei den Hauptverhandlungen
vor den Gerichten, haben sie, soweit nicht bestallungs= oder instruktionsmäßig
etwas anderes bestimmt ist, an Tagesgebühr zu bezichen.
der Wachtmeister oder Obergendarm. .. .. 2MAA G.,
der Gendarm oder Polizeidiener (Schutmann)g. 50 „
wenn aber die Verrichtung weniger als 6 Stunden dauert, je die Hälfte
dieser Sätze.
15. Gebühren der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten.
* 133.
Gemeindebeamte sollen erhalten:
I. wenn sie in Geschäften der Rechtspflege thätig sind:
1. Für schriftliche Arbeiten:
a) für Anfertigung von Kaufverträgen, Erbscheinen, Loosbriefen, Schenkungs-
urkunden, Pfandscheinen, Nachlaßverzeichnissen und dergl. (§ 2 c des
Gesetzes vom 5. März 1850). — k 850 J bis 1 # — 4
und für jede dritte und weitere Seite (§ 18) noch — „ 25 „;
b) für andere schriftliche Arbeiten in gebührenpflichtigen Rechtssachen, wie
Berichte, Anzeigen, Verzeichnisse, Auszüge, Anerkennungs= und andere
Zeugnisse, soweit ein zahlungsfähiger Kostenschuldner vorhanden ist,
— 50 bis 1 1# —
und für jede dritte und weitere Seite noch „ 10 „
Anmerkung zu a und bi
Die zur Anfertigung dieser Arbeiten verwendete Zeit wird nicht besonders vergütet. Be-
tresss der Ausmessung der dafür bestimmten Gebühren wird auf die Vorschriften des § 30
hingewiesen.
2. Für sonstige Verrichtungen (Versteigerungen u. s. w.) in gebühreupflich-
tigen Rechtssachen, soweit ein kahlungssähiger Kostenschulduer vorhanden ist,
für jede Stunde des Geschäfts (8 29) .. s 50 J,
jedoch für den ganzen Tag höchstens 3
an Zählgebühren aber ein und ein halb vom Hundert des Erlöses;
wenn bei Versteigerungen der Gemeindediener oder eine andere zugezogene
Person den Ausruf bewirkt, wird hierfür die in § 130 unter II bestimmte
Gebühr berechnet.
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