Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Stationsorte zu Verrichtungen, welche nicht zu ihren eigentlichen Dienst- 
obliegenheiten gehören, zugezogen werden, z. B. bei den Hauptverhandlungen 
vor den Gerichten, haben sie, soweit nicht bestallungs= oder instruktionsmäßig 
etwas anderes bestimmt ist, an Tagesgebühr zu bezichen. 
der Wachtmeister oder Obergendarm. .. .. 2MAA G., 
der Gendarm oder Polizeidiener (Schutmann)g. 50 „ 
wenn aber die Verrichtung weniger als 6 Stunden dauert, je die Hälfte 
dieser Sätze. 
15. Gebühren der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten. 
* 133. 
Gemeindebeamte sollen erhalten: 
I. wenn sie in Geschäften der Rechtspflege thätig sind: 
1. Für schriftliche Arbeiten: 
a) für Anfertigung von Kaufverträgen, Erbscheinen, Loosbriefen, Schenkungs- 
urkunden, Pfandscheinen, Nachlaßverzeichnissen und dergl. (§ 2 c des 
Gesetzes vom 5. März 1850). — k 850 J bis 1 # — 4 
und für jede dritte und weitere Seite (§ 18) noch — „ 25 „; 
b) für andere schriftliche Arbeiten in gebührenpflichtigen Rechtssachen, wie 
Berichte, Anzeigen, Verzeichnisse, Auszüge, Anerkennungs= und andere 
Zeugnisse, soweit ein zahlungsfähiger Kostenschuldner vorhanden ist, 
— 50 bis 1 1# — 
und für jede dritte und weitere Seite noch „ 10 „ 
Anmerkung zu a und bi 
Die zur Anfertigung dieser Arbeiten verwendete Zeit wird nicht besonders vergütet. Be- 
tresss der Ausmessung der dafür bestimmten Gebühren wird auf die Vorschriften des § 30 
hingewiesen. 
2. Für sonstige Verrichtungen (Versteigerungen u. s. w.) in gebühreupflich- 
tigen Rechtssachen, soweit ein kahlungssähiger Kostenschulduer vorhanden ist, 
für jede Stunde des Geschäfts (8 29) .. s 50 J, 
jedoch für den ganzen Tag höchstens 3 
an Zählgebühren aber ein und ein halb vom Hundert des Erlöses; 
wenn bei Versteigerungen der Gemeindediener oder eine andere zugezogene 
Person den Ausruf bewirkt, wird hierfür die in § 130 unter II bestimmte 
Gebühr berechnet. 
77. 7
	        
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