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3. Für nothwendige Wege außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes,
soweit nicht Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen nach den
§§ 96 flg. zu berechnen sind, neben der nach der Zeit bemessenen Gebühr
unter Ziffer 2 eine Reisekostenvergütung von zehn Pfennig, soweit aber
der Weg unter Benntzung einer Eisenbahn zurückgelegt werden kann, von nur
fünf Pfennig für jedes Kilometer des Hiuwegs wie des Rückwegs (§5 29),
jedoch mindestens — 50 A
II. Gemeindebeamte baben für nothwendige Wege in Polizei— und Ver—
waltungssachen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes, soweit nicht
Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen nach den 88 96 flg. zu
berechnen sind, zu erhalten:
bei Entfernungen vom Wohnort bis mit 2 Kilometer — 60 J,
darüber hinaus bis mit 4 Kilometer .....1»»,
furje4we1teteKllomctct(829)... ——,,50».
Für den Rückweg ist, wenn derselbe an dem nämlichen Tage erfolgen
kann, der hälftige Ansatz hinzuzurechnen. Ist aber der Rückweg an dem
nämlichen Tage wegen der Entfernung und der Danuer des Geschäfts unthunlich,
so ist obiger Ansatz nochmals ganz zu berechnen.
Die in gegenwärtigem Paragraph geordneten Nebengebühren sind nur
insoweit für den betreffenden Gemeindebeamten zu berechnen, als keine Bausch-
vergütung dafür aus der Gemeindekasse einzutreten hat, solchenfalls dagegen
für die letztere zu berechnen (vergl. Artikel 104 der Gemeindeordnung vom
24. Juni 1874). Auch darf Gemeinden die Wegegebühr nur einmal an
einem Tage angerechnet werden, wenngleich die Reise mehrere Gemeinde-
angelegenheiten betraf.
Anmertungen:
Die Ansätze dieses Paragraphen gehören nicht zu den Auslagen, welche nach § 21 von
der — gezahlt werden.
2. Wenn Gemeindebeamte als Sachverständige thätig werden, erhalten sie die nach 8 136
zu berechnenden Gebühren.
3. Botenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden findet in der Regel
nicht, sondern nur dann Statt, wenn die Absendung durch besondere Lohnboten unumgänglich
nothwendig war, was auf der Eingabe pflichtmäßig zu bemerken ist.
8§ 97a findet auf § 133 entsprechende Anwendung.
III. Für den Straßenausruf einer behördlichen Bekanntmachung durch den
Gemeindediener oder eine andere Person, wo ein solcher Ausruf üblich oder
als angemessen erachtet 0t. 50½ bis 1.4