Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Zeit durch die unter Ziffer 3 bestimmte Tagegebühr, mit welcher jedoch 
nicht zugleich die Vergütung etwa zugezogener Hilfsarbeiter geleistet 
wird. 
3. Tagegebühr bei Verlagungen und sonstigen Geschäften, zu denen die 
Feldgeschworenen zugezogen werden oder beauftragt sind: 
a) auf dem Felde einschlüssig des Weges 
aa) in Gemeinden von weniger als 1500 Einwohnern: 
für jede Stunde (s 2))9)0 —39 30 ., 
im Ganzen aber mindestens — „ 60 „ 
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden und 
darüber jedoch nicht über 2 „ 40„; 
bb) in Gemeinden von 1500 bis mit 6000 ee 
für jede Stunde (§ 29) . — „ 35 „ 
im Ganzen aber mindestens — „ 70 „ 
für den ganzen Tag von 8 Arbeitsstunden und 
darüber jedoch nicht mehr als 2 „ 30 „ 
cc) in Gemeinden von mehr als 6000 Einwohnern 
für jede Stunde (§ 2229)0 —, 40 „ 
im Ganzen aber mindestens — „ 80 „ 
für den ganzen Tag von 8 Arbritssiunden und 
darüber jedoch nicht mehr as 3 „ 20 „; 
b) für Stubenarbeit drei Viertel dieser Sätze. 
4. Für schriftliche Aufsätze, Zeugnisse, Gutachten, mit Ausnahme der- 
jenigen, welche ihnen als Offizialarbeit obliegen oder, wie bei Ziffer 1 oben, 
unter der Gesammtvergütung mit begriffen sind — 450 K 
und für jede dritte und weitere Seite (8 18) nocchnn sm— 10 „ 
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17. Gebühren der Ortsgerichtsschöffen und Urkundspersonen. 
§5 135. 
1. Jeder der für den einzelnen Ort bestellten Hrichtsschöffen, sowie jede 
sonstige Urkundsperson erhält für jede Stunde e6 - · — 50 4. 
und höchstens für den ganzen Tgg 3 „ — „
	        
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