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8137.
Fortsetzung.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Kostenzahlung, Kostenbeitreibung
und Kostenvorschußleistung, ingleichen die unter Ziffer 2 des 8 136 enthaltene,
treten auch für solche Gebühren der Sachverständigen in Geltung, bezüglich
deren nach Ziffer 1 daselbst durch Uebereinkommen Bestimmung getroffen ist.
8 138.
Nechnungsgebühren.
Wenn in umffänglicheren oder verwickelteren Rechnungssachen — abge-
sehen von solchen des Staatsrechnungswesens — Rechnungsverständige
von der Behörde zugezogen werden, so erhalten dieselben, vorbehaltlich ab-
weichenden Uebereinkommens:
1. Für die Anfertigung jedes Bogens einer förmlichen Rechnung
1.0 50 4 bis 4.0 50 4
2. Für das Prüfen einer Rechnung, wenn dieselbe eine jährliche reine
Einnahme im Sinne des §77 von
nicht über 150.| umfaßt, — 50 J bis 1.4,
» « 300 « « 1 7 2„% „% 2 7°%
77 77 600 77 77 1 77 50 77 77 3 777
77 « 1500 » » 2 —
11 77 3000 77 77 4 7r 50 77 77 12 777
7? » 30000 /4 7° 9 77 „ 76 30 7
darüber hinaus abrr 30 „ — „ „ 45 „
bei Rechnungen, welche kei-
nen jährlichen Abwurf
umfassen, ...
Anmerkungen:
1. Innerhalb der gezogenen Grenzen ist die Prüfungsgebühr nicht blos nach der Höhe
der jährlichen reinen Einnahme, sondern vorzüglich je nach der mit der Prüfung verbundenen
Schwierigkeit und nach dem Zeitaufwande zu bemessen.
2. Auf die Anzahl der Erinnerungen kommt es nicht an, wohl aber können dem Rech-
nungsverständigen in wichtigen Fällen, wo viele Akten zum Zwecke der Rechnungsprüfung
durchzusehen sind, dafür noch besonders 3 bis 12 .4 bewilligt werden.
3. Wird eine Vormundschaftsrechnung wegen des geringen Umfangs der Verwaltung
ausnahmsweise auf mehrere Jahre zusammen gelegt, so darf für deren Prüfung nur um die
Hälfte mehr angesetzt werden, als der Betrag einer reinen Jahreseinnahme zuläßt.
„½% 50 « « 30 5