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3. Für Rechnungsauszüge:
für den ersten Beogen ... 1M —G bis 2.MA
und für jedes weitere Blatt noch . . — „ 50, „L,.
4. Für Rechnungsgutachten:
für den ersten Bagen . . 2, —„ „4,
und für jedes weitere Blatt noch . . 1, — „ „ 2
5. Für Rechnungsübersichten und Vertheilungsentwürfe:
2 — bis 12 4
und für jedes drei Bogen übersteigende Blatt noch 1 „ — „ „ 2 „
6. Für Nachlegung von Versteigerungsprotokollen, Inventaren
und Schuldberechunngen 1 8 bis 6.44
§ 139.
Gebühren der Ortstaxatoren.
Die Vorschriften der §§ 136, 137 über die Gebühren der Sachverstän-
digen finden auch auf die von verpflichteten Taxatoren (Ortstaxatoren) vorzu-
nehmenden Abschätzungen und Würderungen Anwendung, jedoch mit der näheren
Bestimmung, daß jeder Taxator bei Geschäften im Gemeindebezirke seines
Wohnsitzes an Gebühren beanspruchen darf:
a) für die Abschätzung von solchen beweglichen Gegenständen, zu deren
Würderung keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind,
wenn der Werth der abgeschätzten Sachen die Summe von 50 MA
nicht übersteigt. · .-—.--503
bei einem höheren Werthe derselben
bis mit 150..
.....·1» ,,,
,,,,500. .......1,,50
fur1e300,, mehr E 29). 50 „
jedoch nicht über 6 „ „;
ist hierbei eine verhältnihmäßig große Menge zu würdern, so können
die vorstehenden Sätze nach pflichtmäßigem Ermessen der zuständigen
Behörde bis zum Anderthalbfachen erhöht werden;
b) für die Abgabe einer Grundtaxe, bei welcher nur die katastermäßige
Beschreibung des Gegenstandes mit beigesetzter Taxe geliefert wird,
neben der Auslage für den Katasterauszug: