Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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3. Für Rechnungsauszüge: 
für den ersten Beogen ... 1M —G bis 2.MA 
und für jedes weitere Blatt noch . . — „ 50, „L,. 
4. Für Rechnungsgutachten: 
für den ersten Bagen . . 2, —„ „4, 
und für jedes weitere Blatt noch . . 1, — „ „ 2 
5. Für Rechnungsübersichten und Vertheilungsentwürfe: 
2 — bis 12 4 
und für jedes drei Bogen übersteigende Blatt noch 1 „ — „ „ 2 „ 
6. Für Nachlegung von Versteigerungsprotokollen, Inventaren 
und Schuldberechunngen 1 8 bis 6.44 
§ 139. 
Gebühren der Ortstaxatoren. 
Die Vorschriften der §§ 136, 137 über die Gebühren der Sachverstän- 
digen finden auch auf die von verpflichteten Taxatoren (Ortstaxatoren) vorzu- 
nehmenden Abschätzungen und Würderungen Anwendung, jedoch mit der näheren 
Bestimmung, daß jeder Taxator bei Geschäften im Gemeindebezirke seines 
Wohnsitzes an Gebühren beanspruchen darf: 
a) für die Abschätzung von solchen beweglichen Gegenständen, zu deren 
Würderung keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind, 
wenn der Werth der abgeschätzten Sachen die Summe von 50 MA 
nicht übersteigt. · .-—.--503 
bei einem höheren Werthe derselben 
bis mit 150.. 
.....·1» ,,, 
,,,,500. .......1,,50 
fur1e300,, mehr E 29). 50 „ 
jedoch nicht über 6 „ „; 
ist hierbei eine verhältnihmäßig große Menge zu würdern, so können 
die vorstehenden Sätze nach pflichtmäßigem Ermessen der zuständigen 
Behörde bis zum Anderthalbfachen erhöht werden; 
b) für die Abgabe einer Grundtaxe, bei welcher nur die katastermäßige 
Beschreibung des Gegenstandes mit beigesetzter Taxe geliefert wird, 
neben der Auslage für den Katasterauszug:
	        
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