Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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aa) wenn der Werth der gewürderten Grundstücke 1000. M nicht übersteigt: 
für die erste Seite des Auszugess. . — 50 4, 
für jede weitere Seite 20 „ 
bb) wenn dieser Werth ein höherer ist, jedoch 5000 nicht übersteigt: 
für die erste Seite des Auszuges — 75 d, 
für jede weitere Seite . — „ 25 „; 
cc) bei einem Werthe von mehr als 5000 3: 
für die erste Seite des Auszuges . 1 „ — „„ 
für jede weitere Seite — „ 30 „; 
) für Abgabe eines besonderen ausfihrlich begründeten Taxationsaufsatzes 
2 bis 20 4 
§ 140. 
Gebühren der Würderungsgewerken in Angelegenheiten der Gebäude- 
  
(8§ 23, 25 und 26 des Gesetzes vom 16. Juni 1881.) 
Für Würderungsgeschäfte außerhalb der allgemeinen Gebäudeneuwürderung, 
jedem Gewerken: 
a) bei Verrichtungen im Wohnorte des Baugewerken oder innerhalb zwei 
Kilometer Entfernung von demselben: 50 bis 80 Pfennig für jede auf 
das Geschäft nothwendig verwendete Stunde (§ 29); 
b) bei Verrichtungen in Entfernungen von mehr als zwei Kilometer vom 
Wohnorte des Baugewerken: 
aa) —.60 J bis 1.420 4 für jede nothwendig verwendete Stunde; 
bb) —.5 für jedes Kilometer der auf dem Hinwege und dem 
Rückwege zusammen zurückgelegten Entfernung, soweit Eisenbahn 
benutzt werden kann; 
cc) höchstens 2 —/ für je zehn Kilometer solchen Weges, welcher 
weder mittels der Eisenbahn noch im Wagen des Rechnungs- 
beamten zurückgelegt werden kann. 
Zu a und b aa darf die auf die Wege verwendete Zeit mit in Ansatz 
gebracht werden und ist die Gebühr für jeden Tag höchstens mit dem Zehn- 
fachen der Gebühr für eine Stunde in Ansatz zu bringen. 
Die Reiseentschädigung unter cc wird nur gewährt, soweit nach den 
persönlichen Verhältnissen des Sachverständigen oder nach äußeren Umständen 
die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu erachten ist.
	        
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