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Soweit solche Untereinnehmergebühren zur Zahlung kommen, mindert sich
die Hebegebühr des Kostenerhebers (b) von drei auf zwei vom Hundert.
Diese Gebührensätze werden auch von den unter den Kosten berechneten,
zur Staatskasse erstatteten Auslagen, nicht aber von den, vom Kostenerheber mit
einzunehmenden, nach dem Eingange an die Bezugsberechtigten abzugewährenden
Nebengebühren, Strafgeldern, Schadenersatzgeldern 2c. gewährt.
Anmerkung:
Bei Berechnung dieser Gebühren finden 8§ 29 und 31 keine Anwendung.
8 153.
Haftpflicht der Beamten.
Die mit der Aufstellung und Prüfung der Kostenrechnungen, mit der
Kostenbuchführung und Kostenerhebung betrauten, sowie die das Zurücklegen
der Akten besorgenden und die Beamten, denen die Anordnung der Anforde-
rung von Kostenvorschüssen obliegt, haben, wenn sie den in Bezug auf das
Kostenwesen ihnen obliegenden Pflichten nicht nachkommen, den etwa veran-
laßten Schaden unter solidarischer Haftpflicht, vorbehältlich etwaiger Er-
stattungsansprüche, zu ersetzen. Vergl. auch § 147 letzten Absatz.
Obliegenheit der Vorstände der Behörden ist es, zu überwachen, daß bei
diesen überall, soweit erforderlich, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
genau beachtet werden.
8 154.
Ausführungsvorschriften.
Die Aunsführungsvorschriften für das Kostenwesen werden vom Staats-
Ministerium erlassen.
I Bei den Gemeindevorlländen sowie anderen Stellen und Tersonen.
* 155.
Die Bestimmungen in §§ 144, 145, 146 Ziffer 2, 147 und 154 finden
auch auf Kosten Anwendung, welche nicht bei Staatsbehörden berechnet werden.
Die Zwangsbeitreibung solcher Kosten, mit Einschluß der Nebengebühren
und Auslagen der Gemeindebeamten, nach den Vorschriften des Gesetzes
vom 13. Mai 1879 und durch die nach § 3 desselben zu bestimmenden Voll-