Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Soweit solche Untereinnehmergebühren zur Zahlung kommen, mindert sich 
die Hebegebühr des Kostenerhebers (b) von drei auf zwei vom Hundert. 
Diese Gebührensätze werden auch von den unter den Kosten berechneten, 
zur Staatskasse erstatteten Auslagen, nicht aber von den, vom Kostenerheber mit 
einzunehmenden, nach dem Eingange an die Bezugsberechtigten abzugewährenden 
Nebengebühren, Strafgeldern, Schadenersatzgeldern 2c. gewährt. 
Anmerkung: 
Bei Berechnung dieser Gebühren finden 8§ 29 und 31 keine Anwendung. 
8 153. 
Haftpflicht der Beamten. 
Die mit der Aufstellung und Prüfung der Kostenrechnungen, mit der 
Kostenbuchführung und Kostenerhebung betrauten, sowie die das Zurücklegen 
der Akten besorgenden und die Beamten, denen die Anordnung der Anforde- 
rung von Kostenvorschüssen obliegt, haben, wenn sie den in Bezug auf das 
Kostenwesen ihnen obliegenden Pflichten nicht nachkommen, den etwa veran- 
laßten Schaden unter solidarischer Haftpflicht, vorbehältlich etwaiger Er- 
stattungsansprüche, zu ersetzen. Vergl. auch § 147 letzten Absatz. 
Obliegenheit der Vorstände der Behörden ist es, zu überwachen, daß bei 
diesen überall, soweit erforderlich, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
genau beachtet werden. 
8 154. 
Ausführungsvorschriften. 
Die Aunsführungsvorschriften für das Kostenwesen werden vom Staats- 
Ministerium erlassen. 
I Bei den Gemeindevorlländen sowie anderen Stellen und Tersonen. 
* 155. 
Die Bestimmungen in §§ 144, 145, 146 Ziffer 2, 147 und 154 finden 
auch auf Kosten Anwendung, welche nicht bei Staatsbehörden berechnet werden. 
Die Zwangsbeitreibung solcher Kosten, mit Einschluß der Nebengebühren 
und Auslagen der Gemeindebeamten, nach den Vorschriften des Gesetzes 
vom 13. Mai 1879 und durch die nach § 3 desselben zu bestimmenden Voll-
	        
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