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Der 8 12 der „Bestimmungen über die Führung des Musterregisters“ vom
29. Februar 1876 (Central· Blatt Seite 123) wird aufgehoben. An die Stelle desselben treten
folgende Vorschriften:
Die niedergelegten Muster u. s. w., sowie deren Abbildungen werden vier Jahre
nach Ablauf der Schutzfrist aufbewahrt. Demnächst ist an den Urheber, bezw. seinen
Rechtsnachfolger die Aufforderung zu richten, die Muster u. s. w. binnen vier Wochen
in Empfang zu nehmen, widrigenfalls über dieselben anderweitig verfügt werden
würde. Die Aufforderung gilt mit der Aufgabe zur Post, selbst wenn sie als un-
bestellbar zurückkommt, als bewirkt. Wird ihr nicht entsprochen, so sind die
Muster u. s. w., sofern sie einen Werth nicht besitzen, zu vernichten, im übrigen aber
einer öffentlichen Sammlung oder Anstalt zu überweisen oder auf geeignetem Wege
zu veräußern. Die Landesregierungen bezeichnen die Kasse, welcher der Erlös aus
der Veräußerung zuzuführen ist.
Berlin, den 12. November 1883. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
In Ergänzung und Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1876 (Central=
Blatt Seite 123), sowie unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1876 (Central=
Blatt Seite 404) wird Folgendes bestimmt:
§ 1.
Im Musterregister erhält jedes Muster oder Modell, welches einzeln niedergelegt wird,
und jedes niedergelegte Packet mit Mustern 2c. bei Eintragung der Schutzrist eine besondere
Nummer. 8
2.
Die Kosten für die Bekanntmachung der Eintragung einer Schutzfrist oder ihrer Ver-
längerung im „Deutschen Reichsanzeiger“ werden vom 1. Januar 1887 ab nach dem Raum,
die Zeile zu 30 Pfg., berechnet
Für jedes Belagsblatt sind 10 Pfg. zu entrichten; außerdem sind der Verwaltung des
Reichsanzeigers die Kosten für Porto zu erstatten.
8.
§ 3.
Der Kostenbetrag ist erst nach Zustellung der Kostenrechnung der Expedition des Deutschen
Reichsanzeigers einzusenden.
Berlin, den 23. Dezember 1886. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.