Volltext: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

Negierungsblatt! 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
  
Inbalt: Ministerialverordnung vom 24. Juli 1914 über die Ergänzung der Ministerialverord- 
nung vom 22. September 1910, betr. den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellen- 
vermittler für Bühnenangehörige, Seite 283. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt 
für das Deutsche Reich, Seite 284. 
  
(Nr. 96.) Ministerialverordnung vom 24. Juli 1914 über die Ergänzung der Ministerial- 
verordnung vom 22. September 1910, betr. den Geschäftebetrieb der gewerbs- 
mäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige. 
Auf Grund von § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 860) wird folgendes verordnet: 
Die Ministerialverordnung vom 22. September 1910 über den Geschäfts- 
betrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Regierungs- 
blatt S. 282) wird in nachstehender Weise ergänzt: 
I. 
In § 1 Satz 1 wird zwischen die Worte „dargeboten“ und „werden“ ein- 
geschaltet: „oder Grammophonaufnahmen oder Aufnahmen für Lichtspiele gemacht.“ 
II. 
Der § 12 Absatz 2 erhält folgende Zusätze: 
„f) Verträge zu vermitteln, in denen der Bühnenleiter die den Bühnen- 
angehbrigen versprochene Gage von vornherein durch bestimmte Abzüge (Rabatt, 
Prozentabzüge, Regiespesen usw.) kürzt. Hiervon werden etwaige Festsetzungen von 
Abzügen für Tage, an denen der Bühnenangehörige nicht auftritt, nicht berührt; 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 38. August 1914. 47