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Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken oder Reitern hat auf der
linken Seite zu erfolgen.
An entgegenkommenden und an eingeholten Fuhrwerken und Reitern darf
nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung und von
mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeigefahren
werden.
Bei Straßen= und Wegekreuzungen innerhalb der Ortschaften ist langsam
zu fahren.
§ 3.
Jedes in Fahrt befindliche Veloziped muß mit einer Signalglocke ver-
sehen und vom Eintritt der Dunkelheit ab für die Dauer derselben mit einer
hell brennenden Laterne erleuchtet sein.
84.
Jeder Radfahrer hat die von ihm eingeholten und während der Dunkel-
heit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Reiter und Fuhrwerke durch Glocken-
fignale und, im Falle der Verhinderung hieran, durch Pfeifensignale auf seine
Annäherung aufmerksam zu machen.
86.
Der Radfahrer hat Alles zu vermeiden, was geeignet wäre, das Scheu-
werden von Pferden oder sonstigen Zugthieren zu veranlassen, wie den Ge-
brauch langer flatternder Bänder und dergleichen.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Verord-
nung unterliegen der Bestrafung nach 8 366 Ziffer 10 des Reichsstraf-
gesetzbuchs.
Weimar, den 20. April 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.