Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Nach § 26, Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 sollen in solchen 
Fällen, wenn es sich um die Begutachtung, Würderung oder Klassenfeststellung 
von Gebäuden fünfter Feuergefährlichkeitsklasse handelt und die Kosten nicht 
der Staatskasse oder der Landesbrandversicherungskasse zur Last fallen, die zuge- 
zogenen Staatsbaubeamten neben den etwaigen gesetzlichen Tagegeldern und 
Reisekosten auch Verrichtungsgebühren zu berechnen befugt sein, welche letzteren 
hiermit auf 
5 „—W für den Tag von wenigstens achtstündiger Dauer der Verrichtung, 
60 K. für jede Stunde bei Verrichtungen von kürzerer Dauer, 
festgestellt werden. 
Führt der Baubeamte auf Antrag auch die „Würderung“ aus, so ist 
derselbe berechtigt, für die Dauer des Würderungsgeschäftes, statt der obigen 
Tagegelder und Verrichtungsgebühren, bis zum 1½/fachen der einem Würde- 
rungsgewerken des betreffenden Bezirks zustehenden Gebühr zu berechnen. 
Die Feststellung dieser Gebühren 2c. erfolgt bei dem Finanzdepartement 
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums. 
In anderen Fällen der Gebäudebrandversicherung haben die Staatsbau- 
beamten keine Verrichtungsgebühren neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nacht- 
geldern und Reisekostenvergütungen zu beziehen.
	        
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