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Nach § 26, Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 sollen in solchen
Fällen, wenn es sich um die Begutachtung, Würderung oder Klassenfeststellung
von Gebäuden fünfter Feuergefährlichkeitsklasse handelt und die Kosten nicht
der Staatskasse oder der Landesbrandversicherungskasse zur Last fallen, die zuge-
zogenen Staatsbaubeamten neben den etwaigen gesetzlichen Tagegeldern und
Reisekosten auch Verrichtungsgebühren zu berechnen befugt sein, welche letzteren
hiermit auf
5 „—W für den Tag von wenigstens achtstündiger Dauer der Verrichtung,
60 K. für jede Stunde bei Verrichtungen von kürzerer Dauer,
festgestellt werden.
Führt der Baubeamte auf Antrag auch die „Würderung“ aus, so ist
derselbe berechtigt, für die Dauer des Würderungsgeschäftes, statt der obigen
Tagegelder und Verrichtungsgebühren, bis zum 1½/fachen der einem Würde-
rungsgewerken des betreffenden Bezirks zustehenden Gebühr zu berechnen.
Die Feststellung dieser Gebühren 2c. erfolgt bei dem Finanzdepartement
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums.
In anderen Fällen der Gebäudebrandversicherung haben die Staatsbau-
beamten keine Verrichtungsgebühren neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nacht-
geldern und Reisekostenvergütungen zu beziehen.