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der seit dem 1. Januar 1876 geborenen außerehelichen Kinder jedoch mit
der Maßgabe, daß die Entschließung darüber, ob überhaupt Vermerke zu den
Kirchenbüchern und bezüglich Registern zu bringen seien, den katholischen
Pfarrämtern und dem Großherzoglichen Landrabbinate selbst vorbehalten bleibt.
Weimar, den 26. Mai 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
Anlage 4.
Auszug
aus der Ministerial-Bekanntmachung vom 2. September 1880,
Nr. 23 des Regierungs-Blattes.
Aus Anlaß wahrgenommener Mängel bei Eintragung der Anerkennung
unehelicher Kinder in die Standesregister und zur Beseitigung hervorgetretener
Zweifel wird hierdurch nachträglich zu der Instruktion für die Standesbeamten
des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875 Folgendes bestimmt:
ꝛc. ꝛc.
II. Anlangend die Erklärung der Anerkennung vor dem Standes-
beamten, so bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, vor welchem Stan-
desbeamten, bezüglich ob vor jedem Standesbeamten die Anerkennung eines
unehelichen Kindes mit öffentlich rechtlicher Wirkung erklärt werden könne.
Nach der von dem Reichsjustizamte gebilligten Auslegung des Gesetzes,
welche die Standesbeamten des Großherzogthums als maßgebend betrachten
werden, kann jedoch, weil das Reichsgesetz vom 6. Februgr 1875 den Standes-
beamten nirgends die Befugniß verliehen hat, außerhalb der von ihnen
zu führenden Register protokollarische Erklärungen, betreffend die An-
erkennung der Vaterschaft, mit öffentlichem Glauben entgegen zu nehmen,
bezüglich zu vollziehen, und weil insbesondere jenes Gesetz keinen Anhalt für
die Beantwortung der Frage bietet, in welcher Form solche außerhalb der
Standesregister aufzunehmende Erklärungen, um beweisende Kraft zu erlangen,
zu beurkunden wären, eine Anerkennung der Vaterschaft mit öffentlich recht-
licher Wirkung nur in dem Geburtsakte selbst oder nachträglich am Rande