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b) Flüssigkeitsmaaße, Hohlmaaße für trockne Gegenstände
o)
und Gewichte, welche lediglich der vorschriftsmäßigen Aichung und
Bezeichnung entbehren, sonst aber nach der Maaß= und Gewichtsord-
nung an sich zulässig sind, dürfen als ungeaichte Maaße und Ge-
wichte verkauft werden, wobei dem Käufer überlassen bleibt, für die
nachträgliche Aichung und Bezeichnung selbst Sorge zu tragen.
Flüssigkeitsmaaße, Hohlmaaße für trockne Gegenstände und
Gewichte, welche nach der Maaß= und Gewichtsordnung an sich zu-
lässig, auch mit einer gültigen aichamtlichen Bezeichnung zwar versehen,
jedoch über die zugelassene Fehlergrenze hinaus unrichtig, sowie
Maaße und Gewichte, welche nach Gestalt, Material und sonstiger
Beschaffenheit zur Aichung überhaupt nicht zulässig sind, sind zu
vernichten oder durch Zerschlagen unbrauchbar zu machen und dürfen
im letztern Falle nur als altes Material veränßert werden.
d) Waagen, welche lediglich der vorschriftsmäßigen Aichung und Stempe-
e
lung entbehren, sonst aber nach der Maaß= und Gewichtsordnung zur
Aichung zugelassen sind, dürfen als ungeaichte Waagen veräußert
werden, wobei dem Käufer überlassen bleibt, für nachträgliche Aichung
und Stempelung selbst Sorge zu tragen.
Demselben Verfahren unterliegen geaichte, aber über die zugelassene
Fehlergrenze hinaus unrichtig befundene Waagen, nachdem vorher der
Aichungsstempel in vorschriftsmäßiger Weise (ogl. Bekanntmachung vom
30. Mai 1876, Reg.-Blatt S. 100) vernichtet worden ist.
Waagen, welche nach ihrer Gattung zur Aichung überhaupt nicht
zugelassen sind, dürfen in der Regel nur nach ihrem Materialwerth
veräußert werden.
Ausnahmen von den Bestimmungen unter c sind nur gestattet bei an
sich zulässigen aber unrichtig befundenen Maaßen und Gewichten von
größerem Werthe.
Dieselben dürfen nach vorgängiger Vernichtung des Aichungsstempels
zur Wiederbenutzung als Maaße und Gewichte veräußert werden, wenn
sie vorher berichtigt und neu gestempelt worden sind.