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zugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Juli 1884 (Regierungs-
Blatt Seite 120) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 23. Juli 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wokbkenius.
(/70) VI. Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die nachstehende
Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 14. dieses Monats,
die Anmeldung unfall versicherungspflichtiger Tiefbau= und anderer
Baubetriebe betreffend, nebst Anlagen hierdurch noch besonders zur Kenntniß
der Betheiligten bringt und die Unternehmer solcher Betriebe im
Großherzogthum auf die hiernach spätestens bis zum 1. September d. J.
einschließlich von ihnen zu bewirkende Anmeldung ihrer Betriebe auf-
merksam macht, wird zugleich hinzugefügt, daß die Anmeldungen nach Maßgabe
der Ministerial-Verordnung vom 15. Juni 1886 Absatz 4 (Regierungs-Blatt
Seite 200) bei den Großherzoglichen Bezirksdirektoren zu erfolgen
haben und unter Beachtung der unten folgenden „Anleitung“ nach dem am
Schlusse der letzteren abgedruckten Formular einzurichten sind.
Weimar, den 26. Juli 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenins.
Bekauntmach ung,
betreffend
die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbaun= und anderer Baubetriebe.
Vom 14. Juli 1887.
In Gemäßheit des § 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten
beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287), hat jeder Unternehmer
eines gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und sonstigen nicht unter