Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach 81 
Absatz 8 desselben vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallenden Baubetriebes den letzteren 
nach den Vorschriften des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes innerhalb einer von dem Reichs. 
Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist anzumelden. 
(Vergl. § 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.) 
Diie Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September 1887 
einschließlich festgesetzt. 
Die Anmeldung hat unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie 
der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der 
unkeren Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Unternehmer von Betrieben, welche schon gegen- 
wärtig einer Berufsgenossenschaft angehören, haben in der Anmeldung anzugeben, ob der 
angemeldete Betrieb den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufs- 
genossenschaft der Betrieb bereits angehört. 
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden anzusehen sind, 
ist von den Landes- Zentralbehörden in Gemäßheit des § 109 des Unfallversicherungsgesetzes 
seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden. 
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben 
nach ihrer Keuntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht 
angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch 
eldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. 
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. 
Berlin, den 14. Juli 1887. 
Das Reichsversicherungsamt. 
Bödiker. 
Anleitun 3, 
betreffend 
die Aumeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau= und anderer Baubetriebe. 
(§ 4 Ziffer 1 und § 11 des Baunnfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 
und § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.) 
1. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf die gewerbsmäßige Ausführung von 
a) Eisenbahn-Bauarbeiten, 
b) Kanal- Bauarbeiten, 
Tc) Wege- (Straßen-, Chaussee-) Bauarbeiten, 
4) Strom-Bauarbeiten, 
ec) Deich- (Damm.) Bauarbeiten, » 
s) Festungs-, Meliorations-, Bewässerungs-, Entwässerungs-, Drainirungs-, Boden- 
kultur., Uferschutz-Bauarbeiten un 
9) anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungs- 
gesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach § 1 Absatz 8 a. a. O. vom Bundes- 
rath erlassenen Anordnungen fallen. 
säll di— Unter die bereits gegenwärtig versicherungspflichtigen Bauarbeiten (Ziffer 1 lit. 9) 
Berriels gewerbsmäßige Ausführung von Bauarbeiten insbesondere insoweit, als Arbeiter und 
von M beamte von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung 
aurer., Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen= oder Schornsteinfegerarbeiten, auf
	        
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