205
8. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen.
9. In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere
ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser,
Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) erfolgt.
10. Unternehmer von Baubetrieben der in Ziffer 1 bezeichneten Arten, welche schon gegen-
wärtig einer Berufsgenossenschaft angehören — z. B. wegen der Ausführung von Maurer-,
Zimmer-, Brunnen= 2c. Arbeiten oder wegen der Benutzung einer Arbeits-(Feld-) Bahn oder
wegen eines anderen versicherungspflichtigen Nebenbetriebes (z. B. eines Steinbruchs) 2c. —,
haben bei der Anmeldung anzugeben, ob der jetzt angemeldete Baubetrieb den Haupt= oder den
Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört.
Es ist dies deshalb erforderlich, weil mit dem Inkrasttreten des Gesetzes vom 11. Juli
1887 diejenigen schon bisher versicherungspflichtigen Betriebe, welche den Nebenbetrieb von
Unternehmern der unter dieses Gesetz fallenden gewerbsmäßigen Bauarbeiten bilden, aus den
auf Grund der bisherigen Gesetze gebildeten Berufsgenossenschaften (für Baugewerbetreibende,
Straßenbahnen 2c.) ausscheiden (§ 9 Absatz 3 a. a. O.).
11. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetz-
licher Vertreter. Als Unternehmer gilt der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung der
gewerbsmäßige Betrieb erfolgt.
12. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieselben Inländer oder Aus-
länder, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter oder jugendliche
Personen mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden.
Beamte mit mehr als 2000 — Jahresarbeitsverdienst sind nicht mitzuzählen. Tantièmen und
Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen Theil des Jahres-
arbeitsverdienstes.
13. Bei Betrieben, welche begelmößig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten,
ist die anzumeldende „durchschnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des
regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.
14. Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebs-
dienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Baubetriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rück-
#chtharaus, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage
erfolgt.
15. Die Anmeldung hat zu erfolgen ohne Unterschied, ob es sich um einen Neubau oder
um die Unterhaltung und Wiederherstellung von Bauwerken handelt.
16. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
17. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so
wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er
sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich
ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare,
Spalte „Bemerkungen“, die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.
18. Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf auf-
merksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1887
erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden
önnen.