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IV. Aufbewahrung und Versendung des Impfftoffes.
g 24.
Die Versendung des aus den Blattern gewonnenen, nicht präparirten Rohmaterials zum
Zweck der Vornahme von Menschenimpfungen ist untersagt.
g 26.
Der zur Aufbewahrung und Versendung bestimmte Impfstoff ist aus dem Gesammt-
materiale der Blatter zu gewinnen.
Die Vermischung des verschiedenen Thieren an demselben Tage entnommenen Impf-
stoffes ist gestattet.
§ 26.
Mit den zur Aufbewahrung des Impfstoffes erforderlichen Maßnahmen ist alsbald nach
der Abnahme desselben vom Thiere zu beginnen.
27.
Der Impfstoff ist aufzubewahren:
a) schnell getrocknet, in Form eines feinen Pulvers, oder
h) nach sorgfältigem Verreiben in einem Mörser mit reinstem Glycerin (dessen Ver-
dünnung mit destillirtem Wasser gestattet ist), in Form einer Masse von Extrakt-
konsistenz beziehungsweise Syrupkonsistenz oder
TD) nach Verreiben mit Glycerin und Absetzenlassen der festen Bestandtheile in Form der
letzteren oder in Form der über ihnen stehenden mehr oder weniger klaren Flüssigkeit.
8 28.
Zur Aufbewahrung und Versendung des Impfstoffes sind nur reine, gut verschlossene
Haarröhrchen oder sonstige Glasgefäße zu benutzen. Bei letzteren reicht der Verschluß mit
einem guten Korke aus.
Alle zur Aufbewahrung dienenden Gegenstände dürfen erst nach gründlicher Reinigung
und Desinfektion (am besten durch Auskochen mit Wasser) zum zweiten Male benutzt werden.
8 29.
Es empfiehlt sich, vor der Versendung des Impfstoffes behufs Prüfung seiner Wirksam-
keit Probeimpfungen mit demselben vorzunehmen.
8 30.
Jeder Sendung von Impfstoff ist die Nummer des Versandtbuches (§ 32 a) und eine
Gebrauchsanweisung beizufügen; auch ist das Ersuchen um Berichterstattung über den Erfolg
der damit vorgenommenen Impfungen auszusprechen.
Es wird anheimgegeben, sich eines der in der Anlage enthaltenen Entwürfe zu Gebrauchs-
anweisungen zu bedienen.
V. Listenführung.
F 31.
Ueber die Impfungen der Thiere ist ein Tagebuch zu führen, welches die nachstehenden
Rubriken enthält: