Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Anlage B. 
Wahlordnung, 
betreffend die Wahlen der Vertreter zur konstituirenden 
Genossenschaftsversammlung. 
81. 
In jedem Verwaltungsbezirk hat der Bezirksdirektor in der für amtliche 
Bekanntmachungen üblichen Weise den unter Ziffer ! der Verordnung vom 
10. August 1887 festgesetzten Termin bekannt zu machen, bis zu welchem 
ihm durch Vermittelung des Gemeindevorstands die dem Gemeinderathe (der 
Gemeindeversammlung) zustehende Bezeichnung des Wahlmannes zu übermitteln ist. 
Die Bezeichnung hat schriftlich unter genauer Angabe von Vor= und 
Zuname, Stand, Beruf und Wohnort zu erfolgen. 
Gemeinden, welche die Frist oder eine etwa bewilligte Nachfrist versäumen, 
bleiben bei der Wahlhandlung unvertreten. 
§ 2. 
Werden Wahlmänner bezeichnet, welche den Anforderungen des § 20 des 
Reichsgesetzes nicht entsprechen, so hat der Bezirksdirektor die betreffende Ge- 
meindevertretung unter Angabe der Gründe, aus welchen die Bezeichnung des 
Wahlmannes zu beanstanden war, mit einer Frist von einer Woche zur Be- 
zeichnung eines andern Wahlmannes aufzufordern. 
Erfolgt eine anderweite Bezeichnung nicht oder entspricht der anderweit 
bezeichnete Wahlmann wiederum nicht den Anforderungen des § 20 des Reichs- 
gesetzes, so bleibt die betreffende Gemeinde bei der Wahlhandlung unvertreten. 
83. 
Der Bezirksdirektor beruft die bezeichneten Wahlmänner jedes Amts- 
gerichtsbezirks, soweit sie dem § 20 des Reichsgesetzes entsprechen, mittels 
schriftlicher, 14 Tage vor dem Wahltermine zu erlassender, Tag, Stunde und 
Wahllokal genau bezeichnender Einladung nach einem von ihm zu bestimmenden 
Orte innerhalb des Amtsgerichtsbezirks und leitet persönlich oder durch seinen 
Stellvertreter die Wahlhandlung.
	        
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