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Anlage B.
Wahlordnung,
betreffend die Wahlen der Vertreter zur konstituirenden
Genossenschaftsversammlung.
81.
In jedem Verwaltungsbezirk hat der Bezirksdirektor in der für amtliche
Bekanntmachungen üblichen Weise den unter Ziffer ! der Verordnung vom
10. August 1887 festgesetzten Termin bekannt zu machen, bis zu welchem
ihm durch Vermittelung des Gemeindevorstands die dem Gemeinderathe (der
Gemeindeversammlung) zustehende Bezeichnung des Wahlmannes zu übermitteln ist.
Die Bezeichnung hat schriftlich unter genauer Angabe von Vor= und
Zuname, Stand, Beruf und Wohnort zu erfolgen.
Gemeinden, welche die Frist oder eine etwa bewilligte Nachfrist versäumen,
bleiben bei der Wahlhandlung unvertreten.
§ 2.
Werden Wahlmänner bezeichnet, welche den Anforderungen des § 20 des
Reichsgesetzes nicht entsprechen, so hat der Bezirksdirektor die betreffende Ge-
meindevertretung unter Angabe der Gründe, aus welchen die Bezeichnung des
Wahlmannes zu beanstanden war, mit einer Frist von einer Woche zur Be-
zeichnung eines andern Wahlmannes aufzufordern.
Erfolgt eine anderweite Bezeichnung nicht oder entspricht der anderweit
bezeichnete Wahlmann wiederum nicht den Anforderungen des § 20 des Reichs-
gesetzes, so bleibt die betreffende Gemeinde bei der Wahlhandlung unvertreten.
83.
Der Bezirksdirektor beruft die bezeichneten Wahlmänner jedes Amts-
gerichtsbezirks, soweit sie dem § 20 des Reichsgesetzes entsprechen, mittels
schriftlicher, 14 Tage vor dem Wahltermine zu erlassender, Tag, Stunde und
Wahllokal genau bezeichnender Einladung nach einem von ihm zu bestimmenden
Orte innerhalb des Amtsgerichtsbezirks und leitet persönlich oder durch seinen
Stellvertreter die Wahlhandlung.